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KG, 28.02.2000 - (4) 1 Ss 26/00 (20/00) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- KG, 03.02.2022 - 2 Ws 12/22
Exequaturverfahren
Dass er stattdessen von der zeitaufwändigeren und letztlich das Fristversäumnis verursachenden Möglichkeit des § 299 StPO Gebrauch gemacht hat, stellt ein eigenes Verschulden des Beschwerdeführers dar, denn § 299 StPO lässt die Befugnis des Gefangenen, seine Erklärung anders als auf dem Weg des § 299 StPO abzugeben, unberührt (vgl. KG, Beschlüsse vom 30. Juni 2008 - [4] 1 Ss 249/08 [126/08] - und vom 28. Februar 2000 - [4] 1 Ss 26/00 [20/00], jeweils juris). - KG, 30.06.2008 - 1 Ss 249/08
Wiedereinsetzungsantrag: Verspätete Revisionseinlegung in der Haftanstalt zu …
Dass er stattdessen von der zeitaufwändigeren und letztlich das Fristversäumnis verursachenden Möglichkeit des § 299 StPO Gebrauch gemacht hat, stellt ein eigenes Verschulden des Angeklagten dar, denn § 299 StPO lässt die Befugnis des Gefangenen, seine Erklärung anders als auf dem Weg des § 299 StPO abzugeben, unberührt (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Februar 2000 - (4) 1 Ss 26/00 (20/00) - in juris).