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   OLG Dresden, 31.01.2003 - 1 Ss 708/02   

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OLG Dresden, 31.01.2003 - 1 Ss 708/02 (https://dejure.org/2003,16202)
OLG Dresden, Entscheidung vom 31.01.2003 - 1 Ss 708/02 (https://dejure.org/2003,16202)
OLG Dresden, Entscheidung vom 31. Januar 2003 - 1 Ss 708/02 (https://dejure.org/2003,16202)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Judicialis

    JGG § 55 Abs. 1; ; StPO § 344 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 55 Abs. 1; StPO § 344 Abs. 1
    Erziehungsmaßregel; Zuchtmittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Celle, 10.10.2000 - 33 Ss 92/00

    Zulässigkeit der Revision ; Jugendgericht; Begründung ; Erziehungsmaßnahme;

    Auszug aus OLG Dresden, 31.01.2003 - 1 Ss 708/02
    Für das Revisionsverfahren bedeutet dies wegen der gemäß § 344 StPO erforderlichen Pflicht zur Begründung, dass das Anfechtungsziel so eindeutig mitgeteilt werden muss, dass die Verfolgung eines unzulässigen Ziels ausgeschlossen werden kann (OLG Gelle NStZ-RR 2001, 121).
  • BGH, 10.07.2013 - 1 StR 278/13

    Beschränkung der Revision gegen ein ausschließlich Zuchtmittel anordnendes Urteil

    Dementsprechend kann ein Rechtsmittel gegen ein allein derartige Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts verhängendes Urteil lediglich darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen falsch beurteilt oder die verhängte Sanktion selbst rechtswidrig ist (OLG Celle, NStZ-RR 2001, 121 mwN; OLG Dresden, Beschluss vom 31. Januar 2003 - 1 Ss 708/02 - zitiert nach juris; Laue in Meier/Rössner/Trüg/Wulf, JGG, 2011, § 55 Rn. 29; siehe auch BVerfG NStZ-RR 2007, 385, 386).
  • BVerfG, 06.07.2007 - 2 BvR 1824/06

    Begründungsanforderungen bei einer Revision (Jugendstrafverfahren; Urteil, dass

    Die eindeutige Mitteilung eines zulässigen Angriffsziels soll eine mögliche Umgehung der ausdrücklichen Rechtsmittelbeschränkung in § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG wirksam verhindern (vgl. Beschluss des OLG Dresden vom 31.1. 2003 - 1 Ss 708/02 -, juris, Abs.-Nr. 3; Beschluss des OLG Celle vom 10.10.2000 - 33 Ss 92/00 -, NStZ-RR 2001, S. 121).

    Ein Rechtsmittel kann danach nur darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig ist (vgl. Beschluss des OLG Dresden vom 31.1. 2003 - 1 Ss 708/02 -, juris, Abs.-Nr. 3; Beschluss des OLG Celle vom 10.10.2000 - 33 Ss 92/00 -, NStZ-RR 2001, S. 121; Brunner/Dölling, JGG, 11. Aufl., § 55 Rn. 11).

    Das OLG hat sich ersichtlich von der - sachbezogenen und nachvollziehbaren - Erwägung leiten lassen, dass die sonst für die Beurteilung zulässiger Revisionsanträge geltenden - großzügigeren - Grundsätze (vgl. Lohse, in: Anwaltkommentar, StPO, § 344 Rn. 1; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl. 2003, § 344 Rn. 3; Meyer-Goßner, vorheriger StPO, 49. Aufl. 2006, § 344 Rn. 2 und 3; Pfeiffer, vorheriger StPO, 5. Aufl. 2007, § 344 Rn. 6) nicht ohne weiteres auf Fälle übertragen werden können, in denen der Gesetzgeber das zulässige Angriffsziel eines Rechtsmittels - wie hier - gesetzlich beschränkt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss des OLG Dresden vom 31.1.2003 - 1 Ss 708/02 -, juris, Abs.-Nr. 3; Beschluss des OLG Celle vom 10.10.2000 - 33 Ss 92/00 -, NStZ-RR 2001, S. 121; vgl. Meyer-Goßner, vorheriger StPO, 49. Aufl. 2006, § 344 Rn. 3 a; vgl. auch Lohse, in: Anwaltkommentar, vorheriger StPO, § 344 Rn. 1; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, vorheriger StPO, 5. Aufl. 2003, § 344 Rn. 2; (für die Rechtsmittelbeschränkung des Nebenklägers) Pfeiffer, vorheriger StPO, 5. Aufl. 2007, § 344 Rn. 6 a.E.).

  • OLG Celle, 27.09.2023 - 2 ORs 82/23

    Revision; Strafprozess; Unzulässige Erweiterung der Öffentlichkeit;

    In einer derartigen Konstellation kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass es der Revision nur um ein unzulässiges Ziel geht ( OLG Dresden, Beschluss vom 31. Januar 2003 - 1 Ss 708/02 -, juris).
  • OLG Hamm, 07.02.2017 - 5 RVs 6/17

    Klarstellung des Angriffsziels im Revisionsantrag

    Dementsprechend kann ein Rechtsmittel gegen ein allein derartige Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts verhängendes Urteil lediglich darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen falsch beurteilt oder die verhängte Sanktion selbst rechtswidrig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013, NStZ 2013, 659; OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2000, NStZ-RR 2001, 121; OLG Dresden, Beschluss vom 31. Januar 2003, 1 Ss 708/02, zitiert nach juris).
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