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   OLG Zweibrücken, 14.05.2004 - 1 Ss 85/04   

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https://dejure.org/2004,8273
OLG Zweibrücken, 14.05.2004 - 1 Ss 85/04 (https://dejure.org/2004,8273)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 14.05.2004 - 1 Ss 85/04 (https://dejure.org/2004,8273)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 14. Mai 2004 - 1 Ss 85/04 (https://dejure.org/2004,8273)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Folgen deutlichen Überschreitens der Urteilsabsetzungsfrist; Rechtmäßigkeit der Annahme eines absoluten Revisionsgrundes bei Überschreiten der Urteilsabsetzungsfristen

  • Judicialis

    StPO § 275 Abs. 1; ; StPO § 338 Nr. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 275 Abs. 1; StPO § 338 Nr. 7

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2108
  • NStZ 2004, 648
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 16.02.2016 - 3 RBs 385/15

    Urteilsabsetzungsfrist; nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand;

    1 St 261/82">MDR 1983, S. 340; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 1 Ss 85/04, juris; Thüringer OLG, Beschluss vom 8. April 2013, 1 Ss Bs 8/13 (43), juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 275 Rdnr. 13; Julius in Gercke/Julius/Temming u.a., StPO, 5. Aufl., § 275, Rdnr. 6; KK-Greger, StPO, § 275, Rdnr. 49; Rieß, Die Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 I StPO), NStZ 1982, S. 441, 444), gleich.

    (a) In Literatur und Rechtsprechung wird in diesem Zusammenhang vertreten, die Fristüberschreitung dürfe sich im Rahmen des § 275 Abs. 1 S. 4 StPO nur auf ein "vertretbares Maß" im Sinne von Tagen oder wenigen Wochen beschränken, so dass eine Fristüberschreitung um fast ein Jahr nicht mehr hinnehmbar sei und zur Aufhebung nach § 338 Nr. 7 StPO führe (LR-Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 275, Rdnr. 13; Julius in: Gercke/Julius/Temming u.a., StPO, 5. Aufl., § 275, Rdnr. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 275, Rdnr. 12; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 1 Ss 85/04, juris, Rdnr. 3; Thüringer OLG, Beschluss vom 8. April 2013 - 1 Ss Bs 8/13 (43), juris, Rdnr. 6).

    Auch und gerade bei kleineren Verfahren bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren, die oft gleichgelagert seien, sei damit zu rechnen, dass das Erinnerungsbild des Richters schnell verblasse, weshalb ein Zeitraum von nahezu einem Jahr zwischen Urteilsverkündung und schriftlicher Urteilsabsetzung - auch unter Berücksichtigung der Belange der von der Entscheidung Betroffenen - nicht mehr tragfähig erscheine und zur Urteilsaufhebung führen müsse (Thüringer OLG, Beschluss vom 8. April 2013 - 1 Ss Bs 8/13 (43), juris, Rdnr. 6; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 1 Ss 85/04, juris, Rdnr. 3).

    (bb) Soweit sich das Oberlandesgericht Zweibrücken in der Entscheidung vom 14. Mai 2004 (1 Ss 85/04, juris) auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juni 1977 (4 Ss 57/77, juris) bezieht, wurde die Frage einer möglichen Höchstfrist und deren Dauer in der zitierten Entscheidung bei genauer Betrachtung nicht offen gelassen, sondern ersichtlich nicht in Erwägung gezogen.

  • OLG Hamm, 10.03.2016 - 3 RVs 19/16

    Urteilsabsetzungsfrist; nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand;

    1 St 261/82">MDR 1983, 340; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 1 Ss 85/04, juris; Thüringer OLG, Beschluss vom 8. April 2013, 1 Ss Bs 8/13 (43), juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 275 Rdnr. 13; Julius in Gercke/Julius/Temming u.a., StPO, 5. Aufl., § 275, Rdnr. 6; KK-Greger, StPO, § 275, Rdnr. 49; Rieß, Die Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 I StPO), NStZ 1982, S. 441, 444).

    In Literatur und Rechtsprechung wird in diesem Zusammenhang vertreten, die Fristüberschreitung dürfe sich im Rahmen des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO nur auf ein "vertretbares Maß" im Sinne von Tagen oder wenigen Wochen beschränken, so dass eine Fristüberschreitung um fast ein Jahr nicht mehr hinnehmbar sei und zur Aufhebung nach § 338 Nr. 7 StPO führe (LR-Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 275, Rdnr. 13; Julius in: Gercke/Julius/Temming u.a., StPO, 5. Aufl., § 275, Rdnr. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 275, Rdnr. 12; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 1 Ss 85/04, juris, Rdnr. 3; Thüringer OLG, Beschluss vom 8. April 2013 - 1 Ss Bs 8/13 (43), juris, Rdnr. 6).

    Auch und gerade bei kleineren Verfahren, die oft gleichgelagert seien, sei damit zu rechnen, dass das Erinnerungsbild des Richters schnell verblasse, weshalb ein Zeitraum von nahezu einem Jahr zwischen Urteilsverkündung und schriftlicher Urteilsabsetzung - auch unter Berücksichtigung der Belange der von der Entscheidung Betroffenen - nicht mehr tragfähig erscheine und zur Urteilsaufhebung führen müsse (Thüringer OLG, Beschluss vom 8. April 2013 - 1 Ss Bs 8/13 (43), juris, Rdnr. 6; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 1 Ss 85/04, juris, Rdnr. 3).

    Soweit sich das Oberlandesgericht Zweibrücken in der Entscheidung vom 14. Mai 2004 (1 Ss 85/04, juris) auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juni 1977 (4 Ss 57/77, juris) bezieht, wurde die Frage einer möglichen Höchstfrist und deren Dauer in der zitierten Entscheidung bei genauer Betrachtung nicht offen gelassen, sondern ersichtlich nicht in Erwägung gezogen.

  • OLG Jena, 08.04.2013 - 1 SsBs 8/13

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Urteilsaufhebung im Rechtsbeschwerdeverfahren

    Allerdings teilt der Senat in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft die Auffassung, dass die Ausnahmevorschrift des § 275 Abs. 1 S. 4 StPO - auch wenn dort keine ausdrückliche Höchstdauer der Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist vorgesehen ist - aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit lediglich auf Fristüberschreitungen in überschaubarem Maß, nicht aber auf Verzögerungen in einer hier vorliegenden Größenordnung von bereits mehr als 10 Monaten, noch dazu bei unsicherer Prognose der weiteren Entwicklung, anwendbar ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.05.2004, 1 Ss 85/04, zitiert nach juris).
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