Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Der Zeitpunkt des Eingangs und einer Änderung der Gründe ist von der Geschäftsstelle zu vermerken.
(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht.
(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen.
(4) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
Rechtsprechung zu § 275 StPO
339 Entscheidungen zu § 275 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 05.07.1979 - 4 StR 272/79
- BGH, 13.03.1997 - 4 StR 455/96
Zulässige Nachholung der Urteilsgründe im Bußgeldverfahren unter Einhaltung der ...
- OLG Düsseldorf, 17.10.2007 - 5 Ss 160/07
Urteilsabsetzungsfrist
- BGH, 09.04.2003 - 2 StR 513/02
Urteilsabsetzungsfrist (schriftliche Urteilsgründe; Arbeitsüberlastung; ...
- OLG Nürnberg, 13.10.1993 - Ws 1136/93
- BGH, 26.04.1994 - 1 StR 820/93
- BGH, 09.12.2010 - 5 StR 485/10
Urteilsabsetzungsfrist (Überschreiten; hinreichende Rechtfertigung; ...
- BGH, 02.12.1975 - 1 StR 701/75
- BGH, 01.04.2010 - 3 StR 30/10
Urteilsabsetzungsfrist (fehlende Unterschrift); absoluter Revisionsgrund.
- BGH, 12.05.1993 - 2 StR 191/93
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Literatur im Internet zu § 275 StPO
- § 275 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Urteil (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 267
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a
- Rechtsmittel
- Revision
- § 338
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Schöffengerichte
- § 30 I (zu § 275 II 3)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen