Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Der Zeitpunkt des Eingangs und einer Änderung der Gründe ist von der Geschäftsstelle zu vermerken.
(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht.
(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen.
(4) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
Rechtsprechung zu § 275 StPO
601 Entscheidungen zu § 275 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 09.04.2003 - 2 StR 513/02
Urteilsabsetzungsfrist (schriftliche Urteilsgründe; Arbeitsüberlastung; ...
- BGH, 09.12.2010 - 5 StR 485/10
Urteilsabsetzungsfrist (Überschreiten; hinreichende Rechtfertigung; ...
- BGH, 01.04.2010 - 3 StR 30/10
Urteilsabsetzungsfrist (fehlende Unterschrift); absoluter Revisionsgrund.
- BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05
Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über ...
- BGH, 08.06.2011 - 3 StR 95/11
Serienstraftaten (Teilfreispruch); Verfall (entgegenstehende Ansprüche ...
- BGH, 24.11.2006 - 1 StR 558/06
Verwerfung der Revision als unbegründet.
- BGH, 30.04.2009 - 4 StR 133/09
Absoluter Revisionsgrund der Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist ...
- BGH, 29.09.2011 - 3 StR 295/11
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zuständigkeit); Ergänzung der ...
- OLG Düsseldorf, 17.10.2007 - 5 Ss 160/07
Urteilsabsetzungsfrist
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Freshfields Bruckhaus Deringer
26.09.2012
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
27.09.2012
GfR Aktiengesellschaft
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Literatur im Internet zu § 275 StPO
- § 275 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Urteil (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 267
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a
- Rechtsmittel
- Revision
- § 338
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Schöffengerichte
- § 30 I (zu § 275 II 3)