Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 241a

(1) Die Vernehmung von Zeugen unter sechzehn Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt.

(2) Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen können verlangen, daß der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt. Der Vorsitzende kann diesen Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist.

(3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 241a StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 241a StPO

Querverweise

Auf § 241a StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
Redaktionelle Querverweise zu § 241a StPO:

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