Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
(1) Die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt.
(2) Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen können verlangen, daß der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt. Der Vorsitzende kann diesen Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist.
(3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 241a StPO
5 Entscheidungen zu § 241a StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 05.11.2003 - 1 StR 368/03
Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden (geordnete Zeugenbefragung; sachfremdes ...
- BGH, 15.03.2000 - 1 StR 45/00
Verwerfung der Revision als unbegründet
- BGH, 25.01.1994 - 5 StR 508/93
- BGH, 12.06.2002 - 2 StR 107/02
Beweiswürdigung; Aufklärungspflicht; Anforderungen an die Begründung der ...
- BGH, 08.11.1995 - 2 StR 531/95
Literatur im Internet zu § 241a StPO
- Stärkung der Verletztenrechte – Gefahr für den rechtsstaatlichen Strafprozess oder grundrechtlich gebotene Emanzipation?
von RA Margarete Gräfin von Galen, Berlin (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 3/2002, S. 110-115
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Querverweise
Auf § 241a StPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 241a StPO:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- § 172 Nr. 4
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