Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
(1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß er sich einer Tatsache nicht mehr erinnere, so kann der hierauf bezügliche Teil des Protokolls über seine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses verlesen werden.
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.
Rechtsprechung zu § 253 StPO
135 Entscheidungen zu § 253 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 08.02.2011 - 5 StR 501/10
Begründung der Verfahrensrüge; Protokollverlesung; Vernehmung eines Zeugen ...
- BGH, 20.04.2006 - 3 StR 284/05
Öffentlichkeit des Verfahrens (genereller Ausschluss bestimmter Altersgruppen); ...
- BGH, 19.03.2013 - 3 StR 26/13
- BGH, 05.02.2002 - 5 StR 437/01
Entfernung / Abwesenheit des Angeklagten; Urkundsbeweis; Verlesung während einer ...
- BGH, 11.11.1952 - 1 StR 465/52
- BGH, 02.10.1985 - 2 StR 377/85
- BGH, 25.09.2001 - 1 StR 264/01
Aufklärungspflicht; Beweisantrag (Unzulässigkeit); Verlesung des Protokolls über ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.03.2006 - 1 StR 577/05
Aufklärungspflicht (Aufklärungsrüge: zulässige Einbeziehung der Akten; Verbot der ...
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Querverweise
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 325
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Einspruch und gerichtliches Verfahren
- Hauptverfahren
- § 77a (Vereinfachte Art der Beweisaufnahme)