Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
(1) Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 entscheidet das Gericht. Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an.
(2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, unbeschadet der Vorschrift des § 145, dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen.
(3) Ist die Frist des § 217 Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugnis, Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, bekanntmachen.
Rechtsprechung zu § 228 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 228 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 228 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BVerwG, Dienstfluchtvorwurf, 13.10.99 (NVwZ-RR 00, 324)
§ 43 VwGO, Nichtigkeitsfeststellungsklage, grundsätzlich fehlendes Feststellungsinteresse bei Erledigung, kein Rehabilitationsinteresse, wenn Kläger im Strafverfahren keine Aussetzung zur verwaltungsgerichtlichen Klärung (§ 228 StPO) beantragt hatte und der Einstellung nach § 153a StPO zugestimmt hatte, keine Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens in Fällen des § 153a StPO
Literatur im Internet zu § 228 StPO
Querverweise
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