Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275)   
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Das Gericht kann anordnen, daß sich der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen. Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer Person unter sechzehn Jahren als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist oder wenn bei einer Vernehmung einer anderen Person als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit besteht. Die Entfernung des Angeklagten kann für die Dauer von Erörterungen über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten angeordnet werden, wenn ein erheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist.

Rechtsprechung zu § 247 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, in Augenschein genommenes Tatortfoto, 20.2.02
    § 247 StPO, Unzulässigkeit einer an die Vernehmung anschließenden Eigenscheinseinnahme unter weiterem Ausschluß des Angeklagten;
    § 247 S. 4 StPO, werden mehrere Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten hintereinander vernommen (Zulässigkeit dieser Verfahrensweise offen gelassen), muß dem Angeklagten deren Aussagen im Zusammenhang wiedergegeben werden (ohne Unterbrechung zur Stellung von Fragen an den ersten Zeugen);
    § 273 StPO, vor der Strafkammer keine Protokollierung der Augenscheinsobjekte als Vernehmungsbehelfe und der vorgehaltenen Urkunden

  • BGH, Erörterung eines Briefes in Abwesenheit des Angeklagten, 30.1.01
    §§ 247 S. 1, 338 Nr. 5 StPO;
    § 338 StPO, auch ein absoluter Revisionsgrund führt nicht zur Aufhebung des Urteils, soweit ein Beruhen-können denkgesetzlich ausgeschlossen ist

  • BGH, Vernehmung des Vergewaltigungsopfers, 10.10.00 (NStZ 2001, 261)
    § 247a StPO, Subsidiarität der Videovernehmung gegenüber Ausschluß der Öffentlichkeit (§ 171b GVG) und Entfernung des Angeklagten (§ 247 StPO) ist kein Verstoß gegen Art. 6 III d MRK

  • BGH, geistig behinderte Heimbewohnerinnen, 21.9.00 (BGHSt 46, 142)
    § 247 S. 1 StPO, keine Entfernung des Angeklagten während der Vernehmung eines unter Betreuung stehenden Zeugen allein wegen Widerspruchs des Betreuers;
    § 1896 BGB, keine Einwirkungsmöglichkeit des Betreuers darauf, ob der Betreute, dem kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht (nur hierfür gilt § 52 II StPO), eine Zeugenaussage macht, Möglichkeit der Vorführung des Betreuten nach § 51 I StPO;
    § 247 S. 2 StPO, Begründunganforderungen

  • BGH, Zeugenvernehmung "in Vermißtensache", 31.5.90 (BGHSt 37, 48)
    §§ 163a III, 136 StPO, Beginn der Beschuldigtenstellung unterliegt der pflichtgemäßen Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden;
    §§ 69 III, 136a StPO, verbotene Täuschung, wenn die Polizei vorgibt, wegen einer Vermißtensache zu ermitteln, obwohl sie die (kopflose) Leiche entdeckt hat;
    § 247 StPO, in Ausnahmefällen kann die Entfernung des Angeklagten auch auf die Vereidigung des Zeugen erstreckt werden

Literatur im Internet zu § 247 StPO

Querverweise

Auf § 247 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
Redaktionelle Querverweise zu § 247 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung

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