Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275)   
§ 242

Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht.

Rechtsprechung zu § 242 StPO

17 Entscheidungen zu § 242 StPO in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 242 StPO

Querverweise

Auf § 242 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Nebenklage

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 242 StPO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht