Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275)   
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Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht.

Rechtsprechung zu § 242 StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 242 StPO

Querverweise

Auf § 242 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Nebenklage
        Sonstige Befugnisse des Verletzten

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