Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 252

Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.

Rechtsprechung zu § 252 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Wiederaufnahme nach Widerruf durch Belastungszeugin, 3.11.00 (BGHSt 46, 189)
    §§ 252, 52 StPO, Beweisverwertungsverbot auch für Angaben des (später die Aussage verweigernden) Zeugen gegenüber dem Sachverständigen ("Zusatztatsachen") und auch im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens

  • BVerfG, Zeugenaussage V-Mann [BVerfG], 1.3.00 (NStZ 2000, 489) 
    §§ 252, 52 StPO, gezielter V-Mann-Einsatz im Umfeld eines Zeugnisverweigerungsberechtigten ist verfassungsrechtlich zu beanstanden;
    § 92 BVerfGG, Anforderungen an die Begründung der VB bei Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbotes im Strafprozeß

  • BGH, "Vernehmung" durch den Verteidiger, 10.2.00 (BGHSt 46, 1)
    § 252 StPO analog: Verwertungsverbot gilt auch für eine anwaltliche "Beschuldigtenvernehmung";
    §§ 137 ff StPO, zum grundsätzlichen Recht des Strafverteidigers, eigene Nachforschungen zu betreiben

  • BGH, Familien-Rauschgiftgeschäfte, 8.12.99 (BGHSt 45, 342) 
    §§ 252, 52 StPO, zur Frage der Verwertbarkeit einer richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren bei nachträglich entstandenem Zeugnisverweigerungsrecht, jedenfalls kein Verwertungsverbot bei Verfahrensmanipulationen (hier: Scheinehe);
    § 252 StPO, uneingeschränkte Verwertbarkeit der früheren Aussage eines Angehörigen, der später Mitangeklagter wird (durch Hinzuverbinden);
    §§ 3, 4 StPO, §§ 22, 24 StPO, Zulässigkeit einer Aburteilung wegen Falschaussage in derselben Hauptverhandlung;
    im Falles des § 4 II StPO kann bereits die Anklage vor dem höheren Gericht erhoben werden

  • BSG, Schüsse auf den Sohn, 21.10.98 (BSGE 83, 62)
    keine entsprechende Anwendung von § 252 StPO im sozialgerichtlichen Verfahren, urkundsbeweisliche Verwertung einer früheren Aussage, § 128 I 1 SGG, das Gericht muß den geringeren Beweiswert sachfernerer Beweismittel berücksichtigen;
    zur Anwendung von § 2 OEG bei Tatprovokation ("Vater-Sohn-Konflikt")

  • BGH, Abschnittsbesteuerung, 9.7.97 (StV 1997, 512) 
    Verstoß gegen § 168c V StPO steht einer Verwertung des Protokolls nach § 251 I StPO entgegen;
    zur Frage, ob es nach § 251 II 2 StPO verwertet werden kann, jedenfalls setzt eine solche Verwertung einen richterlichen Hinweis voraus;
    § 55 StPO, kein Verwertungsverbot für Aussagen eines Zeugen, der erst nachträglich sein Auskunftsverweigerungsrecht ausübt (im Unterschied zum Auskunftsverweigerungsrecht nach §§ 52 ff, 252 StPO - so schon BGH, «Gesamtdeutscher Arbeitskreis»);
    zur Frage, wann das Gericht die Nichtanwendung von § 60 Nr. 2 StPO begründen muß;
    zu den Voraussetzungen des § 371 AO

  • BGH, Vernehmung der Ehefrau, 20.2.97 (BGHSt 42, 391) 
    kein Anwesenheitsrecht des Beschuldigten analog § 168c StPO bei Vernehmung des Mitbeschuldigten im Ermittlungsverfahren;
    § 252 StPO, absolutes Verwertungsverbot (auch keine Vernehmung des Richters) bei nachträglichem Wechsel von der Beschuldigten- in die Zeugenstellung (Hinweis: zum umgekehrten Fall vgl. «Familien-Rauschgiftgeschäfte»)

  • BGH, Zeugenaussage V-Mann, 21.7.94 (BGHSt 40, 211) 
    §§ 252, 52 StPO, "Vernehmungssituation", Schutzzweck, Rechtsstaatsprinzip;
    §§ 136a III, 163a IV StPO;
    § 243 IV StPO, Angeklagter muß seine Erklärungen selbst abgeben, keine Verlesung seiner schriftlichen Erklärungen durch das Gericht;
    § 136 I 2 StPO, "Beschuldigter";
    § 100a S.2 StPO, Nachrichtenmittler

  • BGH, unverfängliche Spielsituation, 11.12.91 (NStZ 1992, 247)
    § 252 StPO, erweitertes Verwertungsverbot gilt nicht für Spontanäußerungen (keine vernehmungsähnliche Situation)

  • BGH, laute Unterhaltung, 29.6.83 (BGHSt 32, 25)
    § 227 StGB, Eingreifen eines Dritten;
    § 231 StGB;
    § 252 StPO, Verwertbarkeit einer früheren Aussage vor einem Richter nach Belehrung. Es genügt, wenn die Belehrung "für den Fall" eines Angehörigkeitsverhältnisses erfolgt.

  • BGH, Aussage des Arztes, 20.11.62 (BGHSt 18, 146)
    §§ 252, 53 StPO, bei nachträglicher Zeugnisverweigerung durch den Arzt ist Vernehmung des Ermittlungsrichters über dessen Aussage jedenfalls dann zulässig, wenn der Arzt gem. § 53 II StPO von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden war

  • BGH, Blutschande, 26.10.62 (BGHSt 18, 107)
    §§ 252, 52 StPO, Beweisverwertungsverbot auch für Angaben des Zeugen gegenüber dem Sachverständigen, Abgrenzung zwischen "Befundtatsachen" und "Zusatztatsachen";
    § 252 StGB, einem Richter kann zur Gedächtnisstütze eine Niederschrift nicht nur vorgehalten, sondern auch zum Durchlesen vorgelegt werden

  • BGH, Gesamtdeutscher Arbeitskreis, 13.4.62 (BGHSt 17, 245) 
    bei nachträglicher Aussageverweigerung nach § 55 StPO darf eine frühere Vernehmung (durch Vernehmung der Verhörsperson) verwertet werden, und zwar auch dann, wenn der Zeuge nicht belehrt worden war (Unanwendbarkeit von § 252 StPO, "Rechtskreistheorie")

  • BGH, Erörterung des Protokolls, 2.4.58 (BGHSt 11, 340) 
    §§ 52, 252 StPO, nach Zeugnisverweigerung ist Vernehmung des Ermittlungsrichters zulässig, gegenüber dem der Zeuge nach Belehrung ausgesagt hatte. Das Vernehmungsprotokoll darf vorgehalten werden ("Vernehmungsbehelf"). Nur die Bekundung des Richters ist Beweisgrundlage

Literatur im Internet zu § 252 StPO

Querverweise

Auf § 252 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
Redaktionelle Querverweise zu § 252 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 252 StPO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht