Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
Rechtsprechung zu § 252 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 22 Entscheidungen zu § 252 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 24 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 252 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Wiederaufnahme nach Widerruf durch Belastungszeugin, 3.11.00 (BGHSt 46, 189)
§§ 252, 52 StPO, Beweisverwertungsverbot auch für Angaben des (später die Aussage verweigernden) Zeugen gegenüber dem Sachverständigen ("Zusatztatsachen") und auch im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens
- BVerfG, Zeugenaussage V-Mann [BVerfG], 1.3.00 (NStZ 2000, 489)
§§ 252, 52 StPO, gezielter V-Mann-Einsatz im Umfeld eines Zeugnisverweigerungsberechtigten ist verfassungsrechtlich zu beanstanden;
§ 92 BVerfGG, Anforderungen an die Begründung der VB bei Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbotes im Strafprozeß
- BGH, "Vernehmung" durch den Verteidiger, 10.2.00 (BGHSt 46, 1)
§ 252 StPO analog: Verwertungsverbot gilt auch für eine anwaltliche "Beschuldigtenvernehmung";
§§ 137 ff StPO, zum grundsätzlichen Recht des Strafverteidigers, eigene Nachforschungen zu betreiben
- BGH, Familien-Rauschgiftgeschäfte, 8.12.99 (BGHSt 45, 342)
§§ 252, 52 StPO, zur Frage der Verwertbarkeit einer richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren bei nachträglich entstandenem Zeugnisverweigerungsrecht, jedenfalls kein Verwertungsverbot bei Verfahrensmanipulationen (hier: Scheinehe);
§ 252 StPO, uneingeschränkte Verwertbarkeit der früheren Aussage eines Angehörigen, der später Mitangeklagter wird (durch Hinzuverbinden);
§§ 3, 4 StPO, §§ 22, 24 StPO, Zulässigkeit einer Aburteilung wegen Falschaussage in derselben Hauptverhandlung;
im Falles des § 4 II StPO kann bereits die Anklage vor dem höheren Gericht erhoben werden
- BSG, Schüsse auf den Sohn, 21.10.98 (BSGE 83, 62)
keine entsprechende Anwendung von § 252 StPO im sozialgerichtlichen Verfahren, urkundsbeweisliche Verwertung einer früheren Aussage, § 128 I 1 SGG, das Gericht muß den geringeren Beweiswert sachfernerer Beweismittel berücksichtigen;
zur Anwendung von § 2 OEG bei Tatprovokation ("Vater-Sohn-Konflikt")
- BGH, Abschnittsbesteuerung, 9.7.97 (StV 1997, 512)
Verstoß gegen § 168c V StPO steht einer Verwertung des Protokolls nach § 251 I StPO entgegen;
zur Frage, ob es nach § 251 II 2 StPO verwertet werden kann, jedenfalls setzt eine solche Verwertung einen richterlichen Hinweis voraus;
§ 55 StPO, kein Verwertungsverbot für Aussagen eines Zeugen, der erst nachträglich sein Auskunftsverweigerungsrecht ausübt (im Unterschied zum Auskunftsverweigerungsrecht nach §§ 52 ff, 252 StPO - so schon BGH, «Gesamtdeutscher Arbeitskreis»);
zur Frage, wann das Gericht die Nichtanwendung von § 60 Nr. 2 StPO begründen muß;
zu den Voraussetzungen des § 371 AO
- BGH, Vernehmung der Ehefrau, 20.2.97 (BGHSt 42, 391)
kein Anwesenheitsrecht des Beschuldigten analog § 168c StPO bei Vernehmung des Mitbeschuldigten im Ermittlungsverfahren;
§ 252 StPO, absolutes Verwertungsverbot (auch keine Vernehmung des Richters) bei nachträglichem Wechsel von der Beschuldigten- in die Zeugenstellung (Hinweis: zum umgekehrten Fall vgl. «Familien-Rauschgiftgeschäfte»)
- BGH, Zeugenaussage V-Mann, 21.7.94 (BGHSt 40, 211)
§§ 252, 52 StPO, "Vernehmungssituation", Schutzzweck, Rechtsstaatsprinzip;
§§ 136a III, 163a IV StPO;
§ 243 IV StPO, Angeklagter muß seine Erklärungen selbst abgeben, keine Verlesung seiner schriftlichen Erklärungen durch das Gericht;
§ 136 I 2 StPO, "Beschuldigter";
§ 100a S.2 StPO, Nachrichtenmittler
- BGH, unverfängliche Spielsituation, 11.12.91 (NStZ 1992, 247)
§ 252 StPO, erweitertes Verwertungsverbot gilt nicht für Spontanäußerungen (keine vernehmungsähnliche Situation)
- BGH, laute Unterhaltung, 29.6.83 (BGHSt 32, 25)
§ 227 StGB, Eingreifen eines Dritten;
§ 231 StGB;
§ 252 StPO, Verwertbarkeit einer früheren Aussage vor einem Richter nach Belehrung. Es genügt, wenn die Belehrung "für den Fall" eines Angehörigkeitsverhältnisses erfolgt.
- BGH, Aussage des Arztes, 20.11.62 (BGHSt 18, 146)
§§ 252, 53 StPO, bei nachträglicher Zeugnisverweigerung durch den Arzt ist Vernehmung des Ermittlungsrichters über dessen Aussage jedenfalls dann zulässig, wenn der Arzt gem. § 53 II StPO von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden war
- BGH, Blutschande, 26.10.62 (BGHSt 18, 107)
§§ 252, 52 StPO, Beweisverwertungsverbot auch für Angaben des Zeugen gegenüber dem Sachverständigen, Abgrenzung zwischen "Befundtatsachen" und "Zusatztatsachen";
§ 252 StGB, einem Richter kann zur Gedächtnisstütze eine Niederschrift nicht nur vorgehalten, sondern auch zum Durchlesen vorgelegt werden
- BGH, Gesamtdeutscher Arbeitskreis, 13.4.62 (BGHSt 17, 245)
bei nachträglicher Aussageverweigerung nach § 55 StPO darf eine frühere Vernehmung (durch Vernehmung der Verhörsperson) verwertet werden, und zwar auch dann, wenn der Zeuge nicht belehrt worden war (Unanwendbarkeit von § 252 StPO, "Rechtskreistheorie")
- BGH, Erörterung des Protokolls, 2.4.58 (BGHSt 11, 340)
§§ 52, 252 StPO, nach Zeugnisverweigerung ist Vernehmung des Ermittlungsrichters zulässig, gegenüber dem der Zeuge nach Belehrung ausgesagt hatte. Das Vernehmungsprotokoll darf vorgehalten werden ("Vernehmungsbehelf"). Nur die Bekundung des Richters ist Beweisgrundlage
Literatur im Internet zu § 252 StPO
- Beweisverwertung im Strafprozess
von RA Dr. Christian Lucas, Ibbenbüren (Aufsatz, PDF-Format)
Der Aufsatz beleuchtet die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich vor der Hauptverhandlung gewonnene Vernehmungsergebnisse in die Hauptverhandlung einführen lassen. ("Beweisverwertungsverbote")
via juratexte.de - Beweisverwertungsverbot bei informatorischer Befragung im Strafverfahren von Dr. Ingrid Maria Schaal (Dissertation)
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Querverweise
Auf § 252 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Einspruch und gerichtliches Verfahren
- Hauptverfahren
- § 77a (Vereinfachte Art der Beweisaufnahme)
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