Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275)   
§ 271

(1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend war, zu unterschreiben. Der Tag der Fertigstellung ist darin anzugeben.

(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. Ist der Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied des Gerichts, so genügt bei seiner Verhinderung die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

Rechtsprechung zu § 271 StPO

47 Entscheidungen zu § 271 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 271 StPO

Querverweise

Auf § 271 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
        Verteidigung
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
Redaktionelle Querverweise zu § 271 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
          § 31 (zu §§ 271 ff)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          § 226 (zu § 271 I)

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