Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.
(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.
(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen.
Rechtsprechung zu § 257 StPO
114 Entscheidungen zu § 257 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91
nemo tenetur se ipso accusare
- OLG Stuttgart, 04.03.1997 - 4 Ss 1/97
Zeitpunkt der Belehrungspflicht bei Polizeikontrolle - kein Verwertungsverbot bei ...
- OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ss 148/10
Anforderungen am die Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots wegen ...
- BGH, 12.10.1993 - 1 StR 475/93
Verwertungsverbot bezüglich der Vernehmung des Beschuldigten bei Nichtverstehen ...
- BGH, 19.03.1996 - 1 StR 497/95
Straftatbestand der Nichtanzeige geplanter Straftaten; Anwesenheitsrechte von ...
- BayObLG, 29.09.1992 - 2 ObOWi 350/92
- BGH, 29.06.1995 - 4 StR 72/95
- BGH, 24.10.2006 - 1 StR 503/06
Darlegungsanforderungen an die Verfahrensrüge bei der Verletzung des ...
- OLG Frankfurt, 26.08.2010 - 3 Ss 147/10
Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots bei Anordnung der Blutentnahme ...
- OLG Karlsruhe, 08.03.2010 - 2 (9) Ss 18/10
Verfahrensrüge: Rechtzeitigkeit des Widerspruchs gegen die Verwertung einer ...
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Literatur im Internet zu § 257 StPO
- Strafverfahrensrechtliche Beweisverwertungsverbote und ihre praktische Bewältigung von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm (Aufsatz)
Überblick über die Grundlagen der strafprozessualen Beweisverwertungsverbote
über www.burhoff.de - Die Ratio der Widerspruchslösung von RA Hans Meyer-Mews (Aufsatz)
StraFO 2009
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Querverweise
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