Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275)   
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(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.

(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.

(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen.

Rechtsprechung zu § 257 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, versuchte Kettenanstiftung, 19.3.96 (BGHSt 42, 86)
    § 30 I StGB, zur Strafmilderung nach § 28 I StGB, wenn nur deshalb eine versuchte Anstiftung zum Mord vorliegt, weil der Täter bezahlt werden soll (Habgier, § 211 II StGB), der Anstifter jedoch keine Mordmerkmale aufweist;
    zu den Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 31 StGB (hier u.a. Fehlschlag des Versuchs);
    § 138 StGB, Anzeige muß nicht sofort, sondern nur rechtzeitig erfolgen;
    zur Frage, wann in Hinsicht auf § 60 Nr. 2 StPO im Urteil ein Beteiligungsverdacht erörtert werden muß;
    § 168c V 1 StPO, Rechtshilfe mit der Schweiz;
    Verwertungsverbot bei Verstoß gegen § 168c V 1 StPO nur bei rechtzeitiger Rüge nach § 257 StPO;
    § 258 StPO, ist der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft als Zeuge vernommen werden, kann er (nur) insoweit nicht mehr an der Hauptverhandlung teilnehmen, als er seine eigene Aussage zu würdigen hätte

  • BGH, Heustadelbrand, 12.10.93 (BGHSt 39, 349)
    §§ 163a IV 2, 136 I 2 StPO, Unverwertbarkeit einer Aussage, wenn der Beschuldigte infolge seines geistig-seelischen Zustands die Belehrung nicht versteht, jedoch Verwertbarkeit, wenn der Verteidiger nicht nach § 257 StPO widerspricht

  • BGH, betrunkener Wageninsasse, 27.2.92 (BGHSt 38, 214) 
    § 136 I 2 StPO, § 163 IV 2 StPO, grds. Beweisverwertungsverbot bei unterlassener Beschuldigtenbelehrung (nicht jedoch, wenn Widerspruch i.R.v. § 257 StPO unterblieben ist);
    Rechtsvergleichung

Literatur im Internet zu § 257 StPO

Querverweise

Auf § 257 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Nebenklage

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