Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.
(2) Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.
Rechtsprechung zu § 240 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 12 Entscheidungen zu § 240 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 5 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 240 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 240 StPO
Querverweise
Auf § 240 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 397
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 6 III d (Recht auf ein faires Verfahren) (zu § 240 II)
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