Strafprozeßordnung

   5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406h)   
   4. Abschnitt - Sonstige Befugnisse des Verletzten (§§ 406d - 406h)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 406h

(1) Der Verletzte ist auf seine Befugnisse nach den §§ 406d, 406e, 406f und 406g sowie auf seine Befugnis, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen (§ 395) und die Bestellung oder Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Beistand zu beantragen (§ 397a), hinzuweisen.

(2) Der Verletzte oder sein Erbe ist in der Regel und so früh wie möglich darauf hinzuweisen, dass und in welcher Weise er einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts geltend machen kann.

(3) Der Verletzte soll auf die Möglichkeit, Unterstützung und Hilfe auch durch Opferhilfeeinrichtungen zu erhalten, hingewiesen werden.

(4) § 406d Abs. 3 Satz 1 gilt jeweils entsprechend.

Rechtsprechung zu § 406h StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 406h StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 406h StPO:
    StPO
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Entschädigung des Verletzten

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