Strafprozeßordnung
| 7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a) |
| 2. Abschnitt - Kosten des Verfahrens (§§ 464 - 473a) |
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406g erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
| 1. | auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder | |
| 2. | auf ein Nachverfahren (§ 439) |
verursacht worden sind.
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
Rechtsprechung zu § 473 StPO
8.451 Entscheidungen zu § 473 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 07.02.2013 - 1 StR 408/12
Erinnerung gegen die Kostenentscheidung; Kostensätze mehrerer eingelegter ...
- BVerfG, 13.12.2012 - 2 BvR 2746/12
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 27.06.2008 - 1 Ws 322/08
Kostenentscheidung: Maßgeblichkeit eines Bewährungsbeschlusses bei der ...
- OLG Frankfurt, 21.02.2007 - 2 Ws 10/07
Kostenentscheidung nach Teilerfolg einer Berufung in Strafsachen: ...
- OLG Köln, 22.08.2008 - 2 Ws 406/08
Kosten der Nebenklage bei erfolgreicher Strafmaßberufung des Angeklagten
- LAG Hessen, 29.05.2007 - 4 Ta 157/07
Höhe eines wegen der Missachtung einer Anordnung zum persönlichen Erscheinen ...
- BGH, 08.10.2008 - 1 StR 497/08
Erstattung der dem zum Anschluss als Nebenkläger Berechtigten für die ...
- OLG Naumburg, 19.04.2005 - 1 Ws 171/05
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Freshfields Bruckhaus Deringer
26.09.2012
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
27.09.2012
GfR Aktiengesellschaft
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Querverweise
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Kosten
- Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 105 (Kostenentscheidung)
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 44 (zu § 473 VII)
- Rechtsmittel
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 296 ff
- Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
- §§ 359 ff (zu § 473 VI Nr. 1)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Vorverfahren
- Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 62 II 1 (Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde)