Strafprozeßordnung

   7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a)   
   2. Abschnitt - Kosten des Verfahrens (§§ 464 - 473a)   
§ 464d

Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.

Rechtsprechung zu § 464d StPO

41 Entscheidungen zu § 464d StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 464d StPO

Querverweise

Auf § 464d StPO verweisen folgende Vorschriften:

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