Strafprozeßordnung

   7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473)   
   2. Abschnitt - Kosten des Verfahrens (§§ 464 - 473)   
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Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.

Rechtsprechung zu § 464d StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 464d StPO

Querverweise

Auf § 464d StPO verweisen folgende Vorschriften:

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