Strafprozeßordnung
7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a) |
2. Abschnitt - Kosten des Verfahrens (§§ 464 - 473a) |
(1) 1Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. 2§ 467 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.
(2) Die einem Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegen.
(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
und Auslagen-
entscheidung; sofortige Beschwerde § 464aKosten des Verfahrens; notwendige Auslagen § 464bKostenfestsetzung § 464cKosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten § 464dVerteilung der Auslagen nach Bruchteilen § 465Kostentragungspflicht des Verurteilten § 466Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner § 467Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung § 467aAuslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme § 468Kosten bei Straffreierklärung § 469Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige § 470Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags § 471Kosten bei Privatklage § 472Notwendige Auslagen des Nebenklägers § 472aKosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren § 472bKosten und notwendige Auslagen bei Nebenbeteiligung § 473Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung § 473aKosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme
Rechtsprechung zu § 467a StPO
168 Entscheidungen zu § 467a StPO in unserer Datenbank:
- AG Maulbronn, 12.03.2024 - 4 OWi 15/24
Auslagenentscheidung bei Rücknahme des Bußgeldbescheids durch die ...
- LG Kaiserslautern, 12.04.2021 - 5 Qs 23/21
Rücknahme Strafantrag, Kostenentscheidung, Anfechtbarkeit
- AG Leipzig, 08.02.2021 - 211 OWi 3972/20
Bußgeldbescheid, Rücknahme, Kostenerstattung
- AG Eilenburg, 14.06.2021 - 8 OWi 308/21
Leivtec XV 3, Einstellung, Kostenentscheidung
- AG Eilenburg, 09.12.2020 - 8 OWi 809/20
Notwendige Auslagen des Betroffenen bei Verfahrenseinstellung
- OLG München, 16.01.2019 - 1 AR 412/18
Auslieferungshaft nach Serbien
- AG Kempen, 02.02.2012 - 3 OWi 86/11 13 Js 346/11
Festsetzung der notwendigen Auslagen im Bußgeldverfahren gem. § 467a StPO
- OLG Frankfurt, 20.01.2023 - 19 U 120/22
Kein "Maklerprovision" ohne vergütungspflichtige Maklertätigkeit
- KG, 29.11.2010 - AuslA 915/06
Auslieferungsersuchen der Türkei: Umfang der materiellen Prüfungspflicht des ...
- AG Büdingen, 30.05.2023 - 60 OWi 48/23
Bußgeldverfahren, Einstellung, Verjährung, Auslagenerstattung
Querverweise
Auf § 467a StPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 467a StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 156 (Anklagerücknahme)