Strafprozeßordnung
| 6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
| 3. Abschnitt - Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen (§§ 430 - 443) |
(1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt. § 435 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gelten § 439 Abs. 3 Satz 1 und § 441 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 438 StPO
3 Entscheidungen zu § 438 StPO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 24.02.1994 - 3 ObOWi 18/94
- OLG Stuttgart, 16.04.2007 - 2 Ss 120/07
Ordnungswidrigkeitsrecht: Einspruchsverwerfung wegen Ausbleibens des ...
- BGH, 29.04.1983 - 2 ARs 118/83
Literatur im Internet zu § 438 StPO
Querverweise
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