Strafprozeßordnung
| 6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
| 3. Abschnitt - Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme (§§ 421 - 443) |
(1) 1Ist über die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden, ordnet das Gericht an, dass eine Person, die weder Angeschuldigte ist noch als Einziehungsbeteiligte in Betracht kommt, als Nebenbetroffene an dem Verfahren beteiligt wird, soweit es die Einziehung betrifft, wenn es glaubhaft erscheint, dass
| 1. | dieser Person der Gegenstand gehört oder zusteht oder | |
| 2. | diese Person an dem Gegenstand ein sonstiges Recht hat, dessen Erlöschen nach § 75 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches im Falle der Einziehung angeordnet werden könnte. |
2Für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung gelten § 424 Absatz 2 bis 5 und § 425 entsprechend.
(2) 1Das Gericht kann anordnen, dass sich die Beteiligung nicht auf die Frage der Schuld des Angeschuldigten erstreckt, wenn
2§ 424 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Im Übrigen gelten die §§ 426 bis 434 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 432 Absatz 2 und des § 433 das Gericht den Schuldspruch nicht nachprüft, wenn nach den Umständen, welche die Einziehung begründet haben, eine Anordnung nach Absatz 2 zulässig wäre.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
beteiligte am Strafverfahren § 425Absehen von der Verfahrens-
beteiligung § 426Anhörung von möglichen Einziehungs-
beteiligten im vorbereitenden Verfahren § 427Befugnisse des Einziehungs-
beteiligten im Hauptverfahren § 428Vertretung des Einziehungs-
beteiligten § 429Terminsnachricht an den Einziehungs-
beteiligten § 430Stellung in der Hauptverhandlung § 431Rechtsmittel-
verfahren § 432Einziehung durch Strafbefehl § 433Nachverfahren § 434Entscheidung im Nachverfahren § 435Selbständiges Einziehungsverfahren § 436Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren § 437Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren § 438Nebenbetroffene am Strafverfahren § 439Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen § 440(weggefallen) § 441(weggefallen) § 442(weggefallen) § 443Vermögens-
beschlagnahme
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Rechtsprechung zu § 438 StPO
17 Entscheidungen zu § 438 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 29.04.2026 - 3 StR 406/25
Einziehung des entstandenen öffentlichrechtlichen Auszahlungsanspruchs infolge ...
- BGH, 10.07.2025 - StB 21/25
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Rechtzeitigkeit des Ablehnungsgesuchs eines Nebenbetroffenen (Zurechnung der ...
- KG, 03.08.2018 - 5 Ws 89/18
Anordnung der Nebenbeteiligung bei Einziehung von Geld
- KG, 27.01.2026 - 5 Ws 148/25
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- OLG Bremen, 19.06.2018 - 1 Ws 146/17
Zulässigkeit der Aufhebung der Anordnung der Verfahrensbeteiligung im Hinblick ...
- LG Berlin, 10.06.2022 - 516 KLs 6/22
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- BGH, 10.10.2018 - 5 StR 389/18
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- OLG Stuttgart, 16.04.2007 - 2 Ss 120/07
Ordnungswidrigkeitsrecht: Einspruchsverwerfung wegen Ausbleibens des ...
Querverweise
Auf § 438 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
- § 87 (Anordnung der Einziehung)