Strafprozeßordnung
| 6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
| 3. Abschnitt - Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen (§§ 430 - 443) |
(1) Ist die Einziehung eines Gegenstandes rechtskräftig angeordnet worden und macht jemand glaubhaft, daß er
| 1. | zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung ein Recht an dem Gegenstand gehabt hat, das infolge der Entscheidung beeinträchtigt ist oder nicht mehr besteht, und | |
| 2. | ohne sein Verschulden weder im Verfahren des ersten Rechtszuges noch im Berufungsverfahren die Rechte des Einziehungsbeteiligten hat wahrnehmen können, |
so kann er in einem Nachverfahren geltend machen, daß die Einziehung ihm gegenüber nicht gerechtfertigt sei. § 360 gilt entsprechend.
(2) Das Nachverfahren ist binnen eines Monats nach Ablauf des Tages zu beantragen, an dem der Antragsteller von der rechtskräftigen Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Der Antrag ist unzulässig, wenn seit Eintritt der Rechtskraft zwei Jahre verstrichen sind und die Vollstreckung beendet ist.
(3) Das Gericht prüft den Schuldspruch nicht nach, wenn nach den Umständen, welche die Einziehung begründet haben, im Strafverfahren eine Anordnung nach § 431 Abs. 2 zulässig gewesen wäre. Im übrigen gilt § 437 Abs. 1 entsprechend.
(4) Wird das vom Antragsteller behauptete Recht nicht erwiesen, so ist der Antrag unbegründet.
(5) Vor der Entscheidung kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Einziehung aufheben, wenn das Nachverfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.
(6) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 Nr. 5 zu dem Zweck, die Einwendungen nach Absatz 1 geltend zu machen, ist ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 439 StPO
13 Entscheidungen zu § 439 StPO in unserer Datenbank:
- KG, 15.08.2001 - 1 AR 364/01
Einziehung und Verfall: Zulässigkeit der Durchführung eines Nachverfahrens, ...
- KG, 01.03.2001 - 4 Ws 73/01
- OLG München, 06.11.2003 - 2 Ws 583/03
Voraussetzungen eines Nachverfahrens nach Anordnung des Verfalls des ...
- VerfGH Bayern, 13.12.2004 - 95-VI-03
- LG München I, 08.04.2003 - 6 KLs 305 Js 34066/02
Zulässigkeit des Antrag auf Durchführung des Nachverfahrens nach einer ...
- VerfG Brandenburg, 25.10.2002 - VfGBbg 85/02
- OLG Hamburg, 12.12.2002 - 1 W 63/02
Anfechtung von in Vollziehung eines im Strafverfahren ergangenen Arrestes ...
- BGH, 24.05.2007 - IX ZR 97/04
Insolvenzrecht - Gerichtliche Anordnung im Strafverfahren zur Zahlung zulässig?
- BGH, 21.04.2004 - 5 StR 106/04
Verwerfung der Revision als unzulässig.
- OLG Köln, 05.03.2004 - Ss 60/04
Kein selbständiges Verfallsverfahren gegen Unternehmen bei rechtskräftiger ...
- BayObLG, 27.04.2000 - 3 ObOWi 16/00
Bemessung des Verfallsbetrages; Feststellung der Ansprüche Dritter beim ...
- BayObLG, 24.02.1994 - 3 ObOWi 18/94
- BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvL 14/75
Umfang der Prüfungsbefugnis durch den Vorsitzenden der Bundesprüfstelle
Literatur im Internet zu § 439 StPO
Querverweise
- StPO
- Besondere Arten des Verfahrens
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 473
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
- § 87 (Anordnung von Einziehung und Verfall)
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