Strafprozeßordnung

   7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473)   
   2. Abschnitt - Kosten des Verfahrens (§§ 464 - 473)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 465

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

Rechtsprechung zu § 465 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, kranker Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, 6.4.00 (BGHSt 46, 36)
    § 465 StPO, keine Geltung des § 8 I 1 GKG für die notwendigen Auslagen des Angeklagten

  • OLG Stuttgart, Herabsetzung des Tagessatzes, 4.8.89 (NStZ 1989, 589)
    § 465 StPO, Angeklagter trägt auch dann die Kosten des Verfahrens, wenn er einen in vollem Umfang erfolgreichen Teileinspruch gegen einen Strafbefehl eingelegt hatte (§ 410 II StPO), Unanwendbarkeit von § 473 III, IV StPO (Einspruch ist Rechtsbehelf, nicht Rechtsmittel)

Literatur im Internet zu § 465 StPO

Querverweise

Auf § 465 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Kosten des Verfahrens
Redaktionelle Querverweise zu § 465 StPO:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Nachlassverbindlichkeiten
              § 1967 (Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten) (zu § 465 III)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Gemeinsame Verfahrensvorschriften
              § 74 (Kosten und Auslagen)

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