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   BGH, 13.10.2021 - 4 StR 270/21   

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https://dejure.org/2021,45131
BGH, 13.10.2021 - 4 StR 270/21 (https://dejure.org/2021,45131)
BGH, Entscheidung vom 13.10.2021 - 4 StR 270/21 (https://dejure.org/2021,45131)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2021 - 4 StR 270/21 (https://dejure.org/2021,45131)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 154 Abs. 2 StPO; § 17 Abs. 2 JGG
    Teileinstellung bei mehreren Taten (Berücksichtigung von Taten nach Einstellung des Verfahrens bei Beurteilung der Schuld und der Persönlichkeit: strengbeweisliche Feststellung in der Hauptverhandlung); Form und Voraussetzungen der Jugendstrafe (schädliche Neigung; ...

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 154 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 464d StPO, § 17 Abs. 2 JGG, § 349 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Herabsetzung der Einziehung des Wertes von Taterträgen um die Erträge aus den eingestellten Fällen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Herabsetzung der Einziehung des Wertes von Taterträgen um die Erträge aus den eingestellten Fällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.02.2021 - 1 StR 423/20

    Kostenentscheidung (Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht);

    Auszug aus BGH, 13.10.2021 - 4 StR 270/21
    Die sich daran anschließende teilweise Überbürdung der allein die Einziehung betreffenden notwendigen Auslagen beruht auf einer analogen Anwendung von § 465 Abs. 2 i.V.m. § 464d StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 6 ff.).
  • BayObLG, 27.10.2023 - 204 StRR 394/23

    Auswirkungen des Entfalls der Einziehungsanordnung auf die Kostenentscheidung

    Dieser Erfolg muss sich in der nach § 473 Abs. 4 StPO zu treffenden Kostenentscheidung, die nur die Kosten des Rechtsmittels, nicht die der ersten Instanz betrifft (vgl. KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, § 473 Rn. 7), ebenso niederschlagen wie für die vom Senat in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 Satz 3 StPO zu treffende Kostenentscheidung erster Instanz (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 -, NJW 2021, 1829, juris Rn. 7 und 11 f.; vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 11 ff., 21 ff.; zu letzterem - § 465 Abs. 2 StPO analog - auch BGH, Beschluss vom 13.10.2021 - 4 StR 270/21, juris Rn. 2).

    Insoweit hat der 5. Strafsenat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, soweit von der Einziehung nach § 421 StPO abgesehen wird, die Entscheidungen des 1. und 4. Strafsenats (Beschlüsse vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 und - in Bezug auf die notwendigen Auslagen - vom 13.10.2021 - 4 StR 270/21) diesen Fall nicht betreffen (BGH, Beschluss vom 08.12.2021 - 5 StR 296/21 -, NStZ-RR 2022, 160, juris Rn. 8).

    Ob in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO eine Änderung der Kostengrundentscheidung des erstinstanzlichen Urteils in Betracht kommt, konnten der 3. Strafsenat in dieser Entscheidung und der 4. Strafsenat, der dies in einem früheren Verfahren bejaht hatte (Beschluss vom 13.10.2021 - 4 StR 270/21, juris Rn. 2), in einer weiteren Entscheidung offen lassen, da eine solche angesichts des im Verhältnis zum gesamten Gegenstand der erstinstanzlichen Verurteilung relativ geringen Gewichts des Rechtsmittelerfolges unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht veranlasst war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.12.2021 - 3 StR 381/21 -, NStZ-RR 2022, 109, juris Rn. 25; vom 31.08.2022 - 4 StR 153/22 -, juris Rn. 15).

  • BGH, 21.12.2021 - 3 StR 381/21

    Einziehung und erweiterte Einziehung von Wertersatz (Erlangen; tatsächlicher

    Eine Änderung der Kostengrundentscheidung des erstinstanzlichen Urteils wegen der Reduktion der Einziehungsbeträge in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, NJW 2021, 1829 Rn. 10 ff.; s. auch BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 - 1 StR 252/21, juris Rn. 2; vom 13. Oktober 2021 - 4 StR 270/21, juris Rn. 2; vom 11. August 2021 - 1 StR 253/21, juris Rn. 9; vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20, juris Rn. 42; vom 5. Mai 2021 - 1 StR 502/20, juris Rn. 10; vom 25. März 2021 - 1 StR 28/21, juris Rn. 13; vom 9. März 2021 - 1 StR 487/20, juris Rn. 3) ist jedenfalls unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht veranlasst.
  • BGH, 12.12.2023 - 6 StR 157/23

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Verfahrensrüge zur

    d) Die teilweise Überbürdung der allein die Einziehung betreffenden notwendigen Auslagen beruht auf entsprechender Anwendung von § 465 Abs. 2 i.V.m. § 464d StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - 4 StR 270/21).
  • BGH, 08.12.2021 - 5 StR 296/21

    Einziehung von Taterträgen (Kausalzusammenhang zwischen Tat und erlangtem Etwas;

    Der 1. und der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs haben allerdings entschieden, dass sich bei Verringerung des Einziehungsbetrages durch das Revisionsgericht in analoger Anwendung von § 465 Abs. 2 iVm § 464d StPO dieser Teilerfolg in der Kostenentscheidung in Bezug auf die Nebenfolge der Einziehung niederschlagen müsse (Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 und - in Bezug auf die notwendigen Auslagen - vom 13. Oktober 2021 - 4 StR 270/21).
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