Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69 - 69b) |
(1) 1Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. 2Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. 3Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.
(2) 1Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. 2In anderen Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt.
Rechtsprechung zu § 69b StGB
162 Entscheidungen zu § 69b StGB in unserer Datenbank:
- AG Böblingen, 28.03.2019 - 17 Ds 74 Js 18981/19
Fahren ohne Fahrerlaubnis - Türkischen Fahrerlaubnis
- OLG Saarbrücken, 14.09.2020 - Ss 40/20
Trunkenheitsfahrt, erforderliche Feststellungen, Regelvermutung, Widerlegung, ...
- VG Karlsruhe, 03.12.2021 - 2 K 2745/21
Verwendbarkeit von Eintragungen im Fahreignungsregister während der ...
- VG Augsburg, 21.02.2022 - Au 7 K 21.2287
Fahrerlaubnis, Untersagung, Fahreignung, Bescheid, Gefahrenabwehr, ...
- BGH, 20.02.2018 - 3 StR 645/17
Voraussetzungen eines Hanges zum übermäßigen Konsum von Rauschmitteln (Konsum ...
- BGH, 20.08.1996 - 1 StR 463/96
Unerlaubte Einfuhr von Schusswaffen mittels eines Kraftfahrzeugs - ...
- VG München, 20.08.2010 - M 1 SE 10.3228
Ungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis; Eintragung eines Sperrvermerks
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.11.2017 - 3 L 243/16
Zur Anerkennungspflicht von EU-/EWR-Fahrerlaubnissen
- VG Düsseldorf, 10.11.2016 - 6 L 3092/16
Gebrauch einer vor einer isolierten Sperrfrist erworbenen EU-Fahrerlaubnis
- VG Magdeburg, 25.01.2016 - 1 B 388/15
Verwertbarkeit und Bindungswirkung strafrechtlicher Entscheidungen bei der ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 69b StGB
01.06.1995 | Zweiunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 44, 69b StGB - (32. StrÄndG) | BGBl. I S. 747 |
Querverweise
Auf § 69b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Rechtswirkungen der Tilgung
- § 52 (Ausnahmen)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- IV. - Fahreignungsregister
- § 29 (Tilgung der Eintragungen)