Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72)   
   Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69 - 69b)   
§ 69a
Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 69a StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, 160 km/h mit 0,7 o/oo, 12.4.94 (StV 1994, 543)
    § 315c StGB, Indizien für relative Fahruntüchtigkeit;
    Gefährdung des Mitfahrers, konkrete Gefahr;
    § 69a StGB, unklarer Maßregelausspruch, § 358 II StPO

Literatur im Internet zu § 69a StGB

Querverweise

Auf § 69a StGB verweisen folgende Vorschriften:
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Strafvollstreckung
        Kosten des Verfahrens
    Straßenverkehrsgesetz (StVG)
      Verkehrsvorschriften
        § 4 (Punktsystem)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 21 (Fahren ohne Fahrerlaubnis)
     
      Verkehrszentralregister
        § 29 (Tilgung der Eintragungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 69a StGB:

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 69a StGB bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (37)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht