Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69 - 69b) |
(1) 1Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). 2Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. 3Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.
(4) 1War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. 2Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(5) 1Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. 2In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
(7) 1Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. 2Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 69a StGB
2.149 Entscheidungen zu § 69a StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 01.02.2024 - 4 StR 287/23
- KG, 17.08.2022 - 3 Ss 44/22
Sperrfrist unterhalb der Mindestdauer von drei Monaten
- BayObLG, 06.09.2023 - 203 StRR 342/23
Unterbliebene Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis iRd ...
- BVerwG, 13.02.2014 - 3 C 1.13
Fahrerlaubnis; Tschechische Republik; tschechische Fahrerlaubnis; ausländische ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 19.11.2012 - 11 BV 12.21
Tschechische Fahrerlaubnis, die vor dem Beitritt Tschechiens zur EU erteilt wurde
- VG München, 22.11.2011 - M 1 K 11.4477
Vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur EU ausgestellter tschechischer ...
- VGH Bayern, 19.11.2012 - 11 BV 12.21
- BayObLG, 24.07.2020 - 205 StRR 216/20
Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr
- BGH, 29.11.2023 - 1 StR 392/23
Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen
- OVG Niedersachsen, 19.11.2015 - 12 PA 150/15
Isolierte Sperre; Sperrfrist
- OLG Frankfurt, 08.05.2023 - 1 Ss 276/22
Entziehung der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter
Querverweise
Auf § 69a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 267 (Urteilsgründe)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- I. - Verkehrsvorschriften
- § 4 (Fahreignungs-Bewertungssystem)
- III. - Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 21 (Fahren ohne Fahrerlaubnis)
- IV. - Fahreignungsregister
- § 29 (Tilgung der Eintragungen)