Straßenverkehrsgesetz
| III. Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 27) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
| 1. | ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder | |
| 2. | als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist. |
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
| 1. | eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht, | |
| 2. | vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder | |
| 3. | vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist. |
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
| 1. | das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war, | |
| 2. | als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder | |
| 3. | in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist. |
Rechtsprechung zu § 21 StVG
733 Entscheidungen zu § 21 StVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 30.01.2013 - 4 StR 527/12
Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis; vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr ...
- BGH, 26.07.2001 - 4 StR 170/00
Zulässigkeit der Vorlage; Überzeugungsbildung; Beweiswürdigung; ...
- OLG Nürnberg, 15.05.2007 - 2 St OLG Ss 50/07
Fahren ohne Fahrerlaubnis - Fahren mit EU-Führerschein
- OLG Jena, 06.03.2007 - 1 Ss 251/06
EU-Führerschein und Fahren ohne Fahrerlaubnis - EU-Führerschein - ...
- OLG Karlsruhe, 25.11.2002 - 1 Ss 73/02
Fahren ohne Fahrerlaubnis durch Überschreiten der bauartmäßig zugelassenen ...
- OLG München, 08.06.2012 - 4St RR 97/12
Trunkenheitsfahrt, Feststellungen, Umfang
- OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 5 Ss 23/07
Vorrang der Anerkennung im Ausland erworbener Fahrerlaubnisse
- OLG Düsseldorf, 24.04.2006 - 5 Ss 133/05
Fahren ohne Fahrerlaubnis - Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis
- OLG Nürnberg, 30.08.2006 - 2 St OLG Ss 60/06
Einziehung - Einziehung bei Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
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Literatur im Internet zu § 21 StVG
- § 21 StVG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Fahren ohne Fahrerlaubnis - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Entziehung der Fahrerlaubnis
- § 69 (Entziehung der Fahrerlaubnis) (zu § 21 I Nr. 1)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 111a (zu § 21 I Nr. 1)