Straßenverkehrsgesetz

   III. Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 27)   

§ 24c
Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Rechtsprechung zu § 24c StVG

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Literatur im Internet zu § 24c StVG

Querverweise

Auf § 24c StVG verweisen folgende Vorschriften:
    StVG
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 26 (Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung)
        § 26a (Bußgeldkatalog)
     
      Verkehrszentralregister
        § 28 (Führung und Inhalt des Verkehrszentralregisters)
        § 28a (Eintragung beim Abweichen vom Bußgeldkatalog)
     
      Fahrzeugregister
        § 36 (Abruf im automatisierten Verfahren)
        § 40 (Übermittlung sonstiger Daten)
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