Straßenverkehrsgesetz
| III. Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 27) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Rechtsprechung zu § 24c StVG
18 Entscheidungen zu § 24c StVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- AG Herne, 17.12.2008 - 15 OWi 60 Js 584/08
Trunkenheitsfahrt - Absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger: Verstoß setzt ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.02.2013 - 10 S 2292/12
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 30.10.2012 - 5 K 2016/12
Verspätete Anordnung eines Aufbauseminars
- VG Freiburg, 30.10.2012 - 5 K 2016/12
- VG Neustadt, 22.08.2011 - 3 L 735/11
Fahrerlaubnisrecht
- AG Langenfeld, 20.04.2011 - 20 OWi 30 Js 1563/11
Absolutes Alkoholverbot, Fahranfänger, Alkoholkonzentration
- VG Augsburg, 18.05.2011 - Au 7 S 11.647
Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar; Bindung an rechtskräftige ...
- VG Augsburg, 03.11.2010 - Au 7 S 10.1586
Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar; Berechnung der Probezeit; Bindung ...
- VG München, 11.08.2009 - M 1 K 09.1830
Trunkenheitsfahrt im Ausland; besonderes Aufbauseminar; Anforderung einer MPU
- AG Langenfeld/Rheinland, 04.04.2011 - 20 OWi 30 Js 1563/11
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Literatur im Internet zu § 24c StVG
- § 24c StVG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Fahren unter Einfluss psychoaktiver Substanzen - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StVG
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- Verkehrszentralregister