Straßenverkehrsgesetz
| III. Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 27) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Rechtsprechung zu § 24c StVG
10 Entscheidungen zu § 24c StVG in unserer Datenbank:
- AG Herne, 17.12.2008 - 15 OWi 60 Js 584/08
Verstoß gegen das Alkoholverbot für jugendliche Fahranfänger ab 0,26 ‰
- VG Neustadt, 22.08.2011 - 3 L 735/11
Fahrerlaubnisrecht
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2010 - 10 S 2173/10
Entziehung der Fahrerlaubnis - zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen ...
- AG Langenfeld, 20.04.2011 - 20 OWi 42/11
Zum Merkmal unter der Wirkung eines alkoholischen Getränkes bei jugendlichen ...
- AG Langenfeld/Rheinland, 04.04.2011 - 20 OWi 30 Js 1563/11
- AG Langenfeld, 20.04.2011 - 20 OWi 30 Js 1563/11
Absolutes Alkoholverbot, Fahranfänger, Alkoholkonzentration
- VG München, 11.08.2009 - M 1 K 09.1830
Trunkenheitsfahrt im Ausland - MPU in Deutschland?
- VG Neustadt, 13.11.2008 - 4 K 797/08
Alkoholverkauf an Tankstellen zu Ladenschlusszeiten
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2007 - 10 S 1600/07
Inhalt und Auslegung der EWGRL 439/91
- LAG Schleswig-Holstein, 20.11.2007 - 5 TaBV 23/07
Einigungsstelle, Einigungsstellenspruch, Wirksamkeit, Betriebsvereinbarung, ...
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Literatur im Internet zu § 24c StVG
- § 24c StVG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Fahren unter Einfluss psychoaktiver Substanzen - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StVG
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- Verkehrszentralregister
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