Straßenverkehrsgesetz
| III. Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 27) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Literatur im Internet zu § 24c StVG
- § 24c StVG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Fahren unter Einfluss psychoaktiver Substanzen - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 24c StVG verweisen folgende Vorschriften:
- StVG
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- Verkehrszentralregister
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