Straßenverkehrsgesetz

   IV. Verkehrszentralregister (§§ 28 - 30c)   

§ 28a
Eintragung beim Abweichen vom Bußgeldkatalog

Wird die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und § 24c lediglich mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen abweichend von dem Regelsatz der Geldbuße festgesetzt, der für die zugrunde liegende Ordnungswidrigkeit im Bußgeldkatalog (§ 26a) vorgesehen ist, so ist in der Entscheidung dieser Paragraph bei den angewendeten Bußgeldvorschriften aufzuführen, wenn der Regelsatz der Geldbuße

1. vierzig Euro oder mehr beträgt und eine geringere Geldbuße festgesetzt wird oder
2. weniger als vierzig Euro beträgt und eine Geldbuße von vierzig Euro oder mehr festgesetzt wird.

In diesen Fällen ist für die Eintragung in das Verkehrszentralregister der im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelsatz maßgebend.

Rechtsprechung zu § 28a StVG

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Literatur im Internet zu § 28a StVG

Querverweise

Auf § 28a StVG verweisen folgende Vorschriften:
    StVG
      Verkehrszentralregister
        § 28 (Führung und Inhalt des Verkehrszentralregisters)
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