Straßenverkehrsgesetz
| IV. Verkehrszentralregister (§§ 28 - 30c) |
Wird die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und § 24c lediglich mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen abweichend von dem Regelsatz der Geldbuße festgesetzt, der für die zugrunde liegende Ordnungswidrigkeit im Bußgeldkatalog (§ 26a) vorgesehen ist, so ist in der Entscheidung dieser Paragraph bei den angewendeten Bußgeldvorschriften aufzuführen, wenn der Regelsatz der Geldbuße
| 1. | vierzig Euro oder mehr beträgt und eine geringere Geldbuße festgesetzt wird oder | |
| 2. | weniger als vierzig Euro beträgt und eine Geldbuße von vierzig Euro oder mehr festgesetzt wird. |
In diesen Fällen ist für die Eintragung in das Verkehrszentralregister der im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelsatz maßgebend.
Rechtsprechung zu § 28a StVG
4 Entscheidungen zu § 28a StVG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 17.01.1986 - 1 ObOWi 351/85
Anführung des § 28a StVG in einem Urteil
- OLG Düsseldorf, 03.06.1992 - 5 Ss OWi 183/92
- OLG Karlsruhe, 13.10.1989 - 1 Ss 181/89
- VG Braunschweig, 26.11.2003 - 6 B 450/03
Teilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger; Aufbauseminar; Fahranfänger; ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.628 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Verkehrsrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
München
26.05.2012
26.05.2012
Essen
26.05.2012
26.05.2012
München
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Verkehrsrecht
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 28a StVG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen