Straßenverkehrsgesetz
| III. Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 27) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.
Rechtsprechung zu § 24a StVG
- 7 Entscheidungen zu § 24a StVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 24a StVG
- Praktische Fragen der Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG von RiOLG Detlef Burhoff (Aufsatz)
ZAP F. 9, S. 781
- Praktische Fragen der Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG von RiOLG Detlef Burhoff (Aufsatz)
ZAP Heft 20/2005, F. 9, S. 757
- Aktuelle Rechtsprechung zum Fahrverbot von RiOLG Detlef Burhoff (Aufsatz)
Verkehrsrecht Aktuell 2005, 126
- Trunkenheitsdelikte
von RA Wolfgang Ferner, Heidelberg/Koblenz
Kommentierung zu §§ 316, 315c StGB, § 24a StVG
über www.ferner.de - § 24a StVG
von Dr. Matthias Quarch (Gesetzeskommentar, PDF-Format)
in: Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 2008 - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StVG
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- Verkehrszentralregister
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Datenschutz
- § 87 (Übermittlungen an Ausländerbehörden)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 316 (Trunkenheit im Verkehr)
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