Straßenverkehrsgesetz

   III. - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 27)   
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Textdarstellung

  

§ 24a
0,5 Promille-Grenze

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) 1Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. 2Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes vom 28.11.2014 (BGBl. I S. 1802), in Kraft getreten am 05.12.2014 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
05.12.2014
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes28.11.2014BGBl. I S. 1802
30.12.2008
Änderung
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Änderung
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes22.12.2008BGBl. I S. 2965
18.08.2006
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr14.08.2006BGBl. I S. 1958

Rechtsprechung zu § 24a StVG

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 24a StVG

06.06.2007Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer VorschriftenBGBl. I S. 1045

§ 24a StVG in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 24a StVG verweisen folgende Vorschriften:

    Straßenverkehrsgesetz (StVG) 
      I. - Verkehrsvorschriften
        § 4 (Fahreignungs-Bewertungssystem)
     
      III. - Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 25 (Fahrverbot)
        § 26 (Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung)
        § 26a (Bußgeldkatalog)
     
      IV. - Fahreignungsregister
        § 28 (Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters)
        § 28a (Eintragung beim Abweichen vom Bußgeldkatalog)
     
      V. - Fahrzeugregister
        § 35 (Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten)
        § 36 (Abruf im automatisierten Verfahren)
     
      VII. Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen
        § 65 (Übergangsbestimmungen)
     

Redaktionelle Querverweise zu § 24a StVG:

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