Straßenverkehrsgesetz
III. - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 27) |
(1) 1Hat die Verwaltungsbehörde in einem Bußgeldverfahren den Halter oder Eigentümer eines Kraftfahrzeugs auf Grund einer Abfrage im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 9) ermittelt, übersendet sie der ermittelten Person ein Informationsschreiben. 2In diesem Schreiben werden die Art des Verstoßes, Zeit und Ort seiner Begehung, das gegebenenfalls verwendete Überwachungsgerät, die anwendbaren Bußgeldvorschriften sowie die für einen solchen Verstoß vorgesehene Sanktion angegeben. 3Das Informationsschreiben ist in der Sprache des Zulassungsdokuments des Kraftfahrzeugs oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates zu übermitteln, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die ermittelte Person ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
Fassung aufgrund des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28.11.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.12.2016 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze | 28.11.2016 | |
31.08.2013 | Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze | 28.08.2013 |
missbrauch § 22aMissbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen § 22bMissbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeits-
begrenzern § 23(weggefallen) § 24Bußgeldvorschriften § 24a0,5 Promille-Grenze § 24b(weggefallen) § 24cAlkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen § 25Fahrverbot § 25aKostentragungspflicht des Halters § 26Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung § 26aBußgeldkatalog § 27Informations-
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Rechtsprechung zu § 27 StVG
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