Straßenverkehrsgesetz
| III. Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 27) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
| 1. | Kennzeichen ohne vorherige Anzeige bei der zuständigen Behörde herstellt, vertreibt oder ausgibt oder | |
| 2. | (weggefallen) | |
| 3. | Kennzeichen in der Absicht nachmacht, dass sie als amtlich zugelassene Kennzeichen verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder dass ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Kennzeichen in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein der Echtheit hervorgerufen wird, oder | |
| 4. | nachgemachte oder verfälschte Kennzeichen feilhält oder in den Verkehr bringt. |
(2) Nachgemachte oder verfälschte Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 22a StVG
3 Entscheidungen zu § 22a StVG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 30.10.1998 - 1St RR 170/98
Zur Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1 Nr. 2 StVG
- OLG München, 12.01.2011 - 4St RR 171/10
Strafbarkeit der Abgabe von Kurzzeitkennzeichen an Dritte ohne vorherige Anzeige
- BayObLG, 07.11.2002 - 1St RR 109/02
Anbringung von roten Fahrzeugkennzeichen - Anforderungen an eine wirksame ...
Literatur im Internet zu § 22a StVG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 22a StVG:
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