Straßenverkehrsgesetz
| III. Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 27) |
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24, die im Straßenverkehr begangen werden, und bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24a und 24c ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird.
(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
Rechtsprechung zu § 26 StVG
305 Entscheidungen zu § 26 StVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BayObLG, 20.04.1999 - 2 ObOWi 159/99
Beginn der Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG bei später Zustellung des ...
- OLG Celle, 21.06.2007 - 32 Ss 89/07
Wahrheitswidrige Benennung einer Person im Bußgeldverfahren
- BVerfG, 23.02.1965 - 2 BvL 19/62
Verfassungsmäßigkeit des § 26 Nr. 3 StVG
- BGH, 28.10.1999 - 4 StR 453/99
Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch einen Bußgeldbescheid ...
- OLG Dresden, 11.05.2004 - Ss OWi 172/04
Verfolgungsverjährung - Unterbrechung der Verjährung
- VG München, 21.01.2013 - M 23 S 12.5159
Fahrtenbuchauflage; Zumutbarkeit polizeilicher Ermittlungen; Formkaufmann
- BayObLG, 11.07.1997 - 1 ObOWi 282/97
Unzulässige Feststellung von Parkverstößen durch Private auch bei Auswertung und ...
- OLG Brandenburg, 31.03.1998 - 2 Ss OWi 112 B/97
- OLG Hamm, 04.10.2001 - 4 Ss OWi 867/01
Verjährung - Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
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