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   LG Lübeck, 06.03.2024 - 6 Qs 2/24   

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https://dejure.org/2024,6757
LG Lübeck, 06.03.2024 - 6 Qs 2/24 (https://dejure.org/2024,6757)
LG Lübeck, Entscheidung vom 06.03.2024 - 6 Qs 2/24 (https://dejure.org/2024,6757)
LG Lübeck, Entscheidung vom 06. März 2024 - 6 Qs 2/24 (https://dejure.org/2024,6757)
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  • BGH, 31.08.2020 - StB 23/20

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers

    Auszug aus LG Lübeck, 06.03.2024 - 6 Qs 2/24
    Eine etwaige zuvor erfolgte formlose Mitteilung würde für einen Fristbeginn auch dann nicht genügen, wenn sie nachgewiesen wäre (BGH Beschl. v. 31.8.2020 - StB 23/20, BeckRS 2020, 22801).
  • BVerfG, 16.11.2009 - 1 BvR 3229/06

    Auslagenerstattung (Verteidigungskosten; erfolgreicher Antrag auf gerichtliche

    Auszug aus LG Lübeck, 06.03.2024 - 6 Qs 2/24
    Eine Entscheidung in einem strafprozessualen Nebenverfahren wie dem Beschwerdeverfahren soll zumindest dann mit einem Kostenausspruch nach den §§ 464 ff. StPO zu versehen sein, wenn die Entscheidung ein vom Ausgang der Hauptsache unabhängiges Zwischenverfahren abschließt, denn hierin liegt eine Verfahrensbeendigung im Sinne des § 464 Abs. 1 StPO (BVerfG Beschl. v. 16.11.2009 - 1 BvR 3229/06, NJW 2010, 360 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 29.03.2012 - 3 Ws 28/12

    Prognoseentscheidung des Tatgerichts bezüglich des hinreichenden Tatverdachts;

    Auszug aus LG Lübeck, 06.03.2024 - 6 Qs 2/24
    Denn die Beschränkung des § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO gilt nicht, wenn gegen die Hauptsacheentscheidung zwar ein Rechtsmittel statthaft ist, ihre Anfechtbarkeit also weder ausdrücklich noch nach dem systematischen Gesamtzusammenhang ausgeschlossen ist, das Rechtsmittel einem bestimmten Prozessbeteiligten aber mangels Beschwer nicht zusteht (Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, 66. Aufl. 2023, § 464 StPO, Rn. 19; OLG Düsseldorf Beschl. v. 29.3.2012 - 3 Ws 28-32/12, BeckRS 2012, 13681; KG Beschl. v. 4.1.2008 - 1 Ws 291/07, BeckRS 2008, 8515).
  • BGH, 24.07.1996 - 2 StR 150/96

    Kostenentscheidung - Nachtrag

    Auszug aus LG Lübeck, 06.03.2024 - 6 Qs 2/24
    StPO hätte eingelegt werden müssen und eine nachträgliche Ergänzung durch das Amtsgericht nicht möglich ist (BGH Beschl. vom 24.7.1996 - 2 StR 150/96, NStZ-RR 1996, 352).
  • OLG Celle, 04.04.2013 - 2 Ws 86/13

    Umdeutung eines Kostenfestsetzungsantrags in eine sofortige Beschwerde gegen die

    Auszug aus LG Lübeck, 06.03.2024 - 6 Qs 2/24
    Vor diesem Hintergrund ist lediglich ein gewisser Anfechtungswille erforderlich (vgl. OLG Celle Beschl. v. 4.4.2013 - 2 Ws 86/13, BeckRS 2013, 15473 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 25.02.1998 - 2 Ws 13/98
    Auszug aus LG Lübeck, 06.03.2024 - 6 Qs 2/24
    Mit ihr kann die fehlerhafte Kostenentscheidung oder deren Fehlen gerügt werden (OLG Hamm Beschl. v. 25.2.1998 - 2 Ws 13/98, NStZ-RR 1999, 54; BeckOK StPO/Niesler, 50. Ed. 01.01.2024, § 464 StPO, Rn. 11).
  • KG, 11.03.2019 - 5 Ws 20/19

    Beschwerde gegen einen Strafaussetzungsbeschluss: Anfechtbarkeit der

    Auszug aus LG Lübeck, 06.03.2024 - 6 Qs 2/24
    Die Entscheidung, die der Beschwerde ganz oder teilweise abhilft, ist eine neue Sachentscheidung gleicher Art und gleicher Instanz wie die angefochtene Entscheidung, die sie ersetzt, ändert oder ergänzt, und damit mit der Beschwerde nach Maßgabe der für ihren neuen Inhalt geltenden Vorschriften anfechtbar (KG Beschl. v. 11.3.2019 - 5 Ws 20/19, BeckRS 2019, 14493 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 18.12.2002 - 2 Ws 457/02

    Unterlassene Nichtabhilfeentscheidung, Zurückverweisung, Entscheidung über

    Auszug aus LG Lübeck, 06.03.2024 - 6 Qs 2/24
    Nach § 300 StPO ist ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Antrags unschädlich, wenn nur ein bestimmtes Rechtsmittel statthaft ist und die Einlegung des Rechtsmittels offensichtlich bezweckt ist (OLG Hamm Beschl. v. 18.12.2002 - 2 Ws 457/02, BeckRS 2002, 30298971; Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, 66. Aufl. 2023, § 300 StPO, Rn. 2 m.w.N.).
  • KG, 04.01.2008 - 1 Ws 291/07

    Auslagenentscheidung: Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde eines früheren

    Auszug aus LG Lübeck, 06.03.2024 - 6 Qs 2/24
    Denn die Beschränkung des § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO gilt nicht, wenn gegen die Hauptsacheentscheidung zwar ein Rechtsmittel statthaft ist, ihre Anfechtbarkeit also weder ausdrücklich noch nach dem systematischen Gesamtzusammenhang ausgeschlossen ist, das Rechtsmittel einem bestimmten Prozessbeteiligten aber mangels Beschwer nicht zusteht (Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, 66. Aufl. 2023, § 464 StPO, Rn. 19; OLG Düsseldorf Beschl. v. 29.3.2012 - 3 Ws 28-32/12, BeckRS 2012, 13681; KG Beschl. v. 4.1.2008 - 1 Ws 291/07, BeckRS 2008, 8515).
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