Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150) |
(1) Vor der Bestellung eines Verteidigers soll dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen. Der Vorsitzende bestellt diesen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht.
(2) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 2 und 5 sowie des § 140 Abs. 2 können auch Rechtskundige, welche die vorgeschriebene erste Prüfung für den Justizdienst bestanden haben und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt sind, für den ersten Rechtszug als Verteidiger bestellt werden, jedoch nicht bei dem Gericht, dessen Richter sie zur Ausbildung überwiesen sind.
Rechtsprechung zu § 142 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 13 Entscheidungen zu § 142 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 9 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 142 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Volksverhetzung im Internet, 12.12.00 (BGHSt 46, 212)
§§ 130, 3, 9 StGB, Geltung des deutschen Strafrechts, weil Internetseiten in Deutschland abgerufen werden können und die Eignung zur Friedensstörung in Deutschland haben;
§ 142 StPO, verfahrensfehlerhafte Verteidigerbestellung, wenn gegen den Bestellten gleichzeitig selbst ein Verfahren wegen Volksverhetzung läuft und er sich deshalb als Pflichtverteidiger passiv verhält, § 145 StPO
- BGH, verweigerte Abänderung der Verteidigerbeiordnung, 25.10.00 (NJW 2001, 237)
§ 142 StPO, Art. 6 III c MRK, grundsätzlich ist der gewünschte Verteidiger beizuordnen, Pflicht des Gerichts zur Anhörung, wenn der Beschuldigte nicht von selbst einen Wunschverteidiger benennt, Pflicht zur Beachtung auch einer nachträglichen Bennenung
Literatur im Internet zu § 142 StPO
- Wie wirkt sich das 2. Opferrechtsreformgesetz auf die Nebenklage aus? von Prof. Dr. Stephan Barton (Aufsatz)
- Neuregelungen in der StPO durch das 2. OpferRRG von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 142 StPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 142 StPO:
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