Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150) |
(1) Ist jemand als Verteidiger gewählt worden, obwohl die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2 oder des § 146 vorliegen, so ist er als Verteidiger zurückzuweisen, sobald dies erkennbar wird; gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen des § 146 nach der Wahl eintreten. Zeigen in den Fällen des § 137 Abs. 1 Satz 2 mehrere Verteidiger gleichzeitig ihre Wahl an und wird dadurch die Höchstzahl der wählbaren Verteidiger überschritten, so sind sie alle zurückzuweisen. Über die Zurückweisung entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder das für das Hauptverfahren zuständig wäre.
(2) Handlungen, die ein Verteidiger vor der Zurückweisung vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirksam, weil die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2 oder des § 146 vorlagen.
Rechtsprechung zu § 146a StPO
34 Entscheidungen zu § 146a StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Celle, 04.07.2001 - 3 ARs 25/01
Zurückweisung eines mitbeschuldigten Verteidigers
- OLG Zweibrücken, 29.04.2005 - 1 Ws 137/05
Steuerhinterziehung - Verteidigerzurückweisung - Auftreten für mehrere Angeklagte
- LG Regensburg, 13.06.2005 - 2 Qs 77/05
Umfang des Verbots der Mehrfachverteidigung
- BGH, 26.02.1998 - 4 StR 7/98
- OLG Bamberg, 17.06.2005 - 2 Ss OWi 579/05
Wirksamkeit von Handlungen eines Verteidigers bei Verstoß gegen das ...
- GStA Zweibrücken, 18.02.2004 - 4220 E - 1/04
Strafverfolgungsentschädiung: Zur Wirksamenkeit des Mandatsvertrags bei ...
- BayObLG, 15.05.2000 - LBG-Ä 6/00
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2010 - 91 HB 1.08
Berufsrechtliche Rüge; Zurückweisung von Prozessbevollmächtigten; Verbot der ...
- OLG Celle, 30.10.2008 - Not 9/08
Unzulässige Mehrfachverteidigung in einem förmlichen Disziplinarverfahren gegen ...
- LG Frankfurt/Main, 04.04.2008 - 26 Qs 9/08
Strafverteidigung: Mehrfachverteidigung bei Verteidigung mehrerer Angeschuldigter ...
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Querverweise
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Vorverfahren
- Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 60 (Verteidigung)
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