Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150) |
Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine der in § 74a Abs. 1 Nr. 3 und § 120 Abs. 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten oder die Nichterfüllung der Pflichten nach § 138 des Strafgesetzbuches hinsichtlich der Straftaten des Landesverrates oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 94 bis 96, 97a und 100 des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch dann auszuschließen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme begründet ist, daß seine Mitwirkung eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde. § 138a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 138b StPO
11 Entscheidungen zu § 138b StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 20.03.1996 - 2 ARs 20/96
Ausschließung, Ausschluß eines Pflichtverteidigers gemäß §§ 138a ff. StPO; ...
- BGH, 27.06.2001 - 3 StR 29/01
Anwesenheit des Beistands in der Hauptverhandlung (Einschränkung analog § 247 ...
- OLG Stuttgart, 18.11.1986 - 4 Ws 339/86
- BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75
Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung
- OLG Frankfurt, 28.01.1999 - 3 Ws 53/99
- BGH, 26.09.2001 - 2 ARs 258/01
Ausschließung des Verteidigers vom Verfahren (Unzulässige sofortige Beschwerde ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 27.05.1991 - AnwSt (B) 2/91
Ausschließung des Verteidigers im ehrengerichtlichen Verfahren beim Verdacht der ...
- OLG Hamm, 10.10.2005 - 2 Ws 257/05
Pflichtverteidiger; Beiordnung; Interessenkollision; Mehrfachverteidigung; ...
- OLG Hamm, 01.06.2004 - 2 Ws 156/04
Pflichtverteidiger; Entpflichtung; widerstreitende Interessen; Vertretung durch ...
- OLG Nürnberg, 09.05.1995 - Ws 461/95
Literatur im Internet zu § 138b StPO
Querverweise
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