Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   11. Abschnitt - Verteidigung (§§ 137 - 150)   
§ 146

Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.

Rechtsprechung zu § 146 StPO

93 Entscheidungen zu § 146 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 146 StPO

Querverweise

Auf § 146 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verteidigung
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen
Redaktionelle Querverweise zu § 146 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Sachliche Zuständigkeit der Gerichte

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