Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Vierter Teil - Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse (§§ 48 - 58) |
(1) 1Die verurteilte Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen. 2Dies gilt auch für Dritte, die im Fall der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen der Einziehung den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen könnten.
(2) Ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft liegt vor, wenn
(3) 1Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor und hat die verurteilte Person noch keinen Rechtsbeistand, so ist ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen. 2Sie ist bei Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens zur Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung eines Rechtsbeistands beantragen kann.
(4) Über die Bestellung entscheidet das Gericht, das für die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses zuständig ist.
(5) Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft mehr vorliegt.
(6) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4, § 143a Absatz 3 sowie § 144 gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 13.12.2019 | Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung | 10.12.2019 | |
| 01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 | |
| 25.07.2015 | Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes | 17.07.2015 |
entziehender Sanktionen § 55Entscheidung über die Vollstreckbarkeit § 56Bewilligung der Rechtshilfe § 56aEntschädigung der verletzten Person § 56bVereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens § 57Vollstreckung § 57aKosten der Vollstreckung § 58Sicherung der Vollstreckung
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Rechtsprechung zu § 53 IRG
16 Entscheidungen zu § 53 IRG in unserer Datenbank:
- AG Stuttgart, 10.07.2024 - 527 XIV 271/24
Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschiebehaft
- OLG Nürnberg, 22.08.2024 - Ausl OAus 82/24
Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Gerichtsverfahren, Freiheitsentziehung, ...
- OLG Stuttgart, 01.02.2017 - 1 Ws 11/17
Internationale Rechtshilfe in Strafvollstreckungssachen: Entbehrlichkeit der ...
- OLG Karlsruhe, 25.01.1995 - 3 Ws 152/94
Gebühren; Gebührenanspruch; Teilnahme; Vernehmung; Ausland
- BFH, 29.04.1987 - X R 31/80
Keine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG 1967 (§ 12 Abs. 2 ...
- OLG Hamburg, 16.02.2021 - Ausl 35/20
Rechtsanwaltsvergütung im Auslieferungsverfahren: Terminsgebühr für Teilnahme an ...
- KG, 01.11.1994 - 5 Ws 344/94
- KG, 30.11.2020 - 4 Ws 78/20
Zurechnung von Anwaltsverschulden im Exequaturverfahren
- OLG Brandenburg, 06.06.2024 - 2 Ws 59/24
- OLG Bremen, 13.05.1987 - Ws 8/87
Querverweise
Auf § 53 IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Ausgehende Ersuchen
- § 71 (Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Freiheitsentziehende Sanktionen
- Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 85a (Gerichtliches Verfahren)
- Geldsanktionen
- Eingehende Ersuchen
- § 87e (Rechtsbeistand)
- Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
- Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 90m (Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person)
- Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
- § 90o (Grundsatz)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 59a (Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden)