Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Neunter Teil - Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 84 - 90z) |
Abschnitt 2 - Geldsanktionen (§§ 86 - 87q) |
Unterabschnitt 2 - Eingehende Ersuchen (§§ 87 - 87o) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (https://dejure.org/gesetze/IRG/__paste_norm__.html)
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Die Vorschrift des § 53 über den Rechtsbeistand gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.12.2019 | Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung | 10.12.2019 | |
28.10.2010 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen | 18.10.2010 |
§ 87Grundsatz
§ 87aVollstreckungs-
unterlagen § 87bZulässigkeits-
voraussetzungen § 87cVorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung § 87dGrundsätzliche Pflicht zur Bewilligung § 87eRechtsbeistand § 87fBewilligung der Vollstreckung § 87gGerichtliches Verfahren § 87hGerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen § 87iGerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung § 87jRechtsbeschwerde § 87kZulassung der Rechtsbeschwerde § 87lBesetzung der Senate der Oberlandesgerichte § 87mVerbot der Doppelverfolgung; Mitteilung an das Bundes-
zentralregister § 87nVollstreckung § 87oÜbergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3
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unterlagen § 87bZulässigkeits-
voraussetzungen § 87cVorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung § 87dGrundsätzliche Pflicht zur Bewilligung § 87eRechtsbeistand § 87fBewilligung der Vollstreckung § 87gGerichtliches Verfahren § 87hGerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen § 87iGerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung § 87jRechtsbeschwerde § 87kZulassung der Rechtsbeschwerde § 87lBesetzung der Senate der Oberlandesgerichte § 87mVerbot der Doppelverfolgung; Mitteilung an das Bundes-
zentralregister § 87nVollstreckung § 87oÜbergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3
Querverweise
Auf § 87e IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Geldsanktionen
- Eingehende Ersuchen
- § 87o (Übergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 59a (Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden)