Rechtsprechung
BGH, 09.08.2006 - 1 StR 214/06 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 244 Abs. 3 StPO; § 244 Abs. 2 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
Begriff des Beweisantrages (unzureichende Substantiierung; Beweisermittlungsantrag); Darlegungsanforderungen der Aufklärungsrüge - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die rechtswidrige Ablehnung eines Beweisantrages gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 Strafprozessordnung (StPO); Voraussetzungen und Folgen der Differenzierung zwischen einem Beweisantrag und einem Beweisermittlungsantrag
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 244 Abs. 2, Abs. 3
Beweisermittlungsantrag trotz ausdrücklich gestelltem "Beweisantrag" - rechtsportal.de
StPO § 244 Abs. 2, Abs. 3
Beweisermittlungsantrag trotz ausdrücklich gestelltem "Beweisantrag" - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 15.05.1996 - 1 StR 131/96
Rüge einer unterlassenen Nachforschung über den Aufenthaltsort eines wichtigen …
Auszug aus BGH, 09.08.2006 - 1 StR 214/06
Der Bewertung als Beweisermittlungsantrag steht nicht entgegen, dass die Strafkammer den Antrag als Beweisantrag behandelte (vgl. BGH StV 1996, 581 f.) und unter dieser - aber eben unzutreffenden - Sicht rechtsfehlerhaft, nämlich nur mit dem Gesetzeswortlaut des § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 StPO ("für die Entscheidung ohne Bedeutung") beschied (…vgl. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 244 Rdn. 43a m.w.N.).
- BayObLG, 12.04.2023 - 207 StRR 80/23
Zu den Voraussetzungen für die Ablehnung von (Hilfs-)Beweisanträgen und zur …
Der Bewertung als Beweisermittlungsantrag steht auch nicht entgegen, dass die Strafkammer den Antrag als Beweisantrag behandelt und unter dieser (hier aber nicht maßgeblichen) Sicht ggf. rechtsfehlerhaft verbeschieden hat (vgl. BGH-Beschlüsse vom 09.08.2006, 1 StR 214/06, und vom 15.05.1996, 1 StR 131/96, je zitiert nach juris;… KK-StPO/Krehl aaO § 244 Rdn. 237). - OLG Schleswig, 01.12.2020 - 2 OLG 4 Ss 79/20 Da es sich nicht um einen zulässigen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO handelte, kommt es auf die Rüge der unzureichenden Begründung des Ablehnungsbeschlusses nicht an (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. August 2006 1 StR 214/06 ).