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   BGH, 12.09.1952 - 1 StR 349/52   

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https://dejure.org/1952,344
BGH, 12.09.1952 - 1 StR 349/52 (https://dejure.org/1952,344)
BGH, Entscheidung vom 12.09.1952 - 1 StR 349/52 (https://dejure.org/1952,344)
BGH, Entscheidung vom 12. September 1952 - 1 StR 349/52 (https://dejure.org/1952,344)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 3, 175
  • NJW 1952, 1305
  • NJW 1952, 1426
 
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Wird zitiert von ... (37)

  • BGH, 22.05.2003 - 4 StR 21/03

    Besetzungsrüge (verspätete Vereidigung eines Schöffen; Besetzungseinwand;

    Bei fehlender Vereidigung eines Schöffen liegt zwar entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 2 oder Nr. 5 StPO vor, jedoch ist in diesen Fällen das Gericht im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO nicht vorschriftsmäßig besetzt (vgl. schon RGSt 67, 362, 364/365 sowie BGHSt 3, 175, 176; 4, 158, 159).
  • BGH, 08.03.1968 - 4 StR 615/67

    Rechtmäßigkeit der Verlesung einer Niederschrift über die richterliche Vernehmung

    Ob eine Vernehmung durch einen Richter oder einen Konsul in England einen wesentlichen Gewinn für die Wahrheitsfindung verspricht, ist allerdings zweifelhaft, muß aber der Entscheidung des Tatrichters überlassen bleiben (s. BGH NJW 1952, 1305).
  • BGH, 19.05.1953 - 5 StR 82/53

    Rechtsmittel

    Es ist auch richtig, daß nach der von der Revision angeführten Entscheidung des 1. Ferienstrafsenats vom 12. September 1952 (BGHSt 3, 175) die Mitwirkung eines Schöffen an der Hauptverhandlung, der zwar im vorangegangenen, nicht aber im laufenden Geschäftsjahr vereidigt worden ist, gemäß §§ 51 Abs. 1 GVG; 338 Nr. 1 StPO ein unbedingter Revisionsgrund ist.

    Da § 51 Abs. 1 Satz 2 GVG seit dem 1. Oktober 1951 auch in Berlin gilt (Art. 7 III Nr. 50 des Berliner Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 9.1.51 - VOBl. f. Berlin 1951, S. 105), wäre der Senat auch für den vorliegenden Fall an die in der Entscheidung BGHSt 3, 175 niedergelegte Rechtsansicht gebunden, falls er nicht gemäß § 136 Abs. 1 GVG verfahren wollte.

    Der Senat brauchte jedoch nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob er sich der vom 1. Ferienstrafsenat und dem 1. Strafsenat vertretenen Rechtsansicht anschließen will (vgl. hierzu die Anm. von Becker, NJW 1952, S. 1426).

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