Rechtsprechung
LG Hagen, 01.09.2022 - 1 T 113/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
Verfahrensgang
- AG Hagen, 25.05.2022 - 44 M 536/22
- LG Hagen, 01.09.2022 - 1 T 113/22
- LG Hagen, 01.09.2022 - 3 T 113/22
- BGH, 01.06.2023 - I ZB 69/22
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.12.2014 - I ZB 27/14
Zwangsvollstreckungsverfahren zur Beitreibung von Justizkosten: Ersetzung eines …
Auszug aus LG Hagen, 01.09.2022 - 1 T 113/22
Aus diesem Grund ist der Vollstreckungsauftrag mit einer Unterschrift und einem Dienstsiegel zu versehen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - I ZB 27/14, NJW 2015, 2268 Rn. 16).Hinzu kommt, dass die Gesetzesbegründung ausdrücklich auf die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2014 (I ZB 27/14) Bezug nimmt, aus der - wie bereits dargelegt - das Erfordernis der dienstlichen Siegelung hervorgeht.
- OLG Dresden, 29.04.2015 - 17 W 415/15
Auszug aus LG Hagen, 01.09.2022 - 1 T 113/22
Die Beifügung des Stempels oder Siegels der Behörde begründet eine erhöhte Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Erklärung (OLG Dresden Beschl. v. 29.4.2015 - 17 W 415/15 - BeckRS 2015, 13319).
- LG Essen, 17.10.2022 - 7 T 272/2231
Qualifizierte elektronische Signatur titelersetzende Wirkung
Es bedarf - unter Übertragung dieser Rechtsprechung auf die hier zu berücksichtigende Rechtslage ab dem 01.01.2022 - vielmehr einer qualifizierten elektronischen Signatur des Antrags (vgl. hierzu auch als bisher veröffentlichen Stimmen der Rechtsprechung AG Dorsten, Beschluss vom 6. September 2022 - 16 M 361/22 -, juris, AG Düsseldorf, Beschluss vom 22. August 2022 - 665 M 867/22 -, juris und sinngemäß LG Hagen (Westfalen), Beschluss vom 1. September 2022 - 1 T 113/22 -, juris).Über die Schriftform hinausgehende Formerfordernisse werden durch die elektronische Übermittlung hingegen nicht berührt, da die elektronische Übermittlung nach Maßgabe des § 130a ZPO nur das Schriftformerfordernis ersetzt (…vgl. Greger, in: Zöller-ZPO, 34. Auflage 2022, § 130a Rn. 2; LG Hagen (Westfalen), Beschluss vom 1. September 2022 - 1 T 113/22 -, Rn. 19, juris).
Soweit in der Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten wird, die vorzitierte Rechtsprechung des BGH betreffs das materielle Formerfordernis für titelersetzende Vollstreckungsaufträge sei nicht sinngemäß auf den elektronischen Rechtsverkehr zu übertragen, sondern vielmehr in wörtlicher Anwendung der Entscheidung ein (einfaches) Dienstsiegel auf dem elektronischen Dokument erforderlich (vgl. LG Hagen (Westfalen), Beschluss vom 1. September 2022 - 1 T 113/22 -, Rn. 21, juris), so schließt sich die Kammer dieser nicht an.
- LG Essen, 26.10.2022 - 7 T 270/22
Vollstreckungsantrag, qualifizierte elektronische Signatur
Über die Schriftform hinausgehende Formerfordernisse werden durch die elektronische Übermittlung hingegen nicht berührt, da die elektronische Übermittlung nach Maßgabe des § 130a ZPO nur das Schriftformerfordernis ersetzt (…vgl. Greger, in: Zöller-ZPO, 34. Auflage 2022, § 130a Rn. 2; LG Hagen (Westfalen), Beschluss vom 1. September 2022 - 1 T 113/22 -, Rn. 19, juris).Soweit in der Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten wird, die vorzitierte Rechtsprechung des BGH betreffs das materielle Formerfordernis für titelersetzende Vollstreckungsaufträge sei nicht sinngemäß auf den elektronischen Rechtsverkehr zu übertragen, sondern vielmehr in wörtlicher Anwendung der Entscheidung ein (einfaches) Dienstsiegel auf dem elektronischen Dokument erforderlich (vgl. LG Hagen (Westfalen), Beschluss vom 1. September 2022 - 1 T 113/22 -, Rn. 21, juris), so schließt sich die Kammer dieser nicht an.
- AG Düsseldorf, 23.11.2022 - 660 M 1255/22
Vollstreckungsauftrag, elektronisches Dokument, qualifizierte elektronische …
Insoweit wird vertreten, dass Siegelerfordernis gänzlich entfallen zu lassen, weil mit der Nutzung der qeS und der Übertragung auf dem sÜw keine Zweifel an der Herkunft der Erklärung seitens der Vollstreckungsbehörde (vgl. hierzu § 8 ERVV) und des signierenden Beamten selbst bestehen (so zum vergleichbaren Fall des § 5a Abs. 4 S. 1-3 VwVG-NRW: LG Hagen B. v. 01.09.2022 - 1 T 113/22). - LG Bonn, 30.01.2023 - 4 T 13/23 Denn § 130a ZPO ersetzt nur das Schriftformerfordernis, nicht aber die weitergehenden Voraussetzungen für einen wirksamen titelersetzenden Vollstreckungsauftrag (vgl. LG Essen, Beschluss vom 17.10.2022, 7 T 272/22; LG Düsseldorf, Beschluss vom 10.10.2022, 25 T 335/22; LG Hagen, Beschluss vom 01.09.2022, 1 T 113/22, m.w.N; AG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2022, 666 M 1788/22;… Zöller/Greger ZPO 34. Aufl., § 130a Rn. 2).