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   LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2007 - 1 Ta 242/07   

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LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2007 - 1 Ta 242/07 (https://dejure.org/2007,15972)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.10.2007 - 1 Ta 242/07 (https://dejure.org/2007,15972)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. Oktober 2007 - 1 Ta 242/07 (https://dejure.org/2007,15972)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Rechtsanspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG); Klage auf Verringerung der Arbeitszeit als Gegenteil einer Klage betreffend die ...

  • Judicialis

    TzBfG § 8; ; RVG § 33 Abs. 3; ; RVG § 33 Abs. 9; ; KSchG § 2; ; GKG § 3 Abs. 2; ; GKG § 42 Abs. 3; ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 1; ; GKG § 42 Abs. 4 Satz 2

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • LAG Hessen, 28.11.2001 - 15 Ta 361/01

    Wertfestsetzungsbeschwerde in arbeitsgerichtlichem Verfahren; Wirtschaftliches

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2007 - 1 Ta 242/07
    Begehrt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber gemäß § 8 TzBfG Verringerung der Arbeitszeit, so ist dies im Hinblick auf die Wertfestsetzung vergleichbar mit der Konstellation, in der ein Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Änderungskündigung unter Vorbehalt im Sinne von § 2 KSchG annimmt (ebenso LAG Hamburg, Beschluss vom 08. November 2001, NZA-RR 2002, 551; LAG Berlin, Beschluss vom 04. September 2001, NZA-RR 2002, 104; Hessisches LAG, Beschluss vom 28. November 2001, NZA-RR 2002, 327; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 14. Dezember 2001, NZA-RR 2002, 550; Arbeitsrechtslexikon/Schwab : Streitwert/Gegenstandswert, II. 2.).

    Nimmt der Arbeitnehmer eine Änderungskündigung unter Vorbehalt an und zielt die Änderungskündigung auf eine Reduzierung der Vergütung ab, so ist in entsprechender Anwendung der Regelungen in § 42 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 GKG bei der Bestimmung des Gegenstandswerts grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag der monatlichen Vergütungsdifferenz auszugehen, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu Bestandsschutzstreitigkeiten jedoch höchstens vom Vierteljahresverdienst des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (BAG, Beschluss vom 23. März 1989 - 7 AZR 527/85 (B), DB 1989, 1880 zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 1 Ta 179/07; Beschluss vom 15. November 2005 - 9 Ta 257/05; Hessisches LAG, Beschluss vom 28. November 2001, NZA-RR 2002, 327; LAG Berlin, Beschluss vom 04. September 2001, NZA-RR 2002, 104; LAG Hamburg, Beschluss vom 08. November 2001, NZA-RR 2002, 551; a. A. Kliemt, NZA 2001, 63, 68).

  • LAG Hamburg, 08.11.2001 - 6 Ta 24/01

    Streitwert bei einer Klage des Arbeitnehmers auf Arbeitszeitreduzierung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2007 - 1 Ta 242/07
    Begehrt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber gemäß § 8 TzBfG Verringerung der Arbeitszeit, so ist dies im Hinblick auf die Wertfestsetzung vergleichbar mit der Konstellation, in der ein Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Änderungskündigung unter Vorbehalt im Sinne von § 2 KSchG annimmt (ebenso LAG Hamburg, Beschluss vom 08. November 2001, NZA-RR 2002, 551; LAG Berlin, Beschluss vom 04. September 2001, NZA-RR 2002, 104; Hessisches LAG, Beschluss vom 28. November 2001, NZA-RR 2002, 327; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 14. Dezember 2001, NZA-RR 2002, 550; Arbeitsrechtslexikon/Schwab : Streitwert/Gegenstandswert, II. 2.).

    Nimmt der Arbeitnehmer eine Änderungskündigung unter Vorbehalt an und zielt die Änderungskündigung auf eine Reduzierung der Vergütung ab, so ist in entsprechender Anwendung der Regelungen in § 42 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 GKG bei der Bestimmung des Gegenstandswerts grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag der monatlichen Vergütungsdifferenz auszugehen, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu Bestandsschutzstreitigkeiten jedoch höchstens vom Vierteljahresverdienst des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (BAG, Beschluss vom 23. März 1989 - 7 AZR 527/85 (B), DB 1989, 1880 zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 1 Ta 179/07; Beschluss vom 15. November 2005 - 9 Ta 257/05; Hessisches LAG, Beschluss vom 28. November 2001, NZA-RR 2002, 327; LAG Berlin, Beschluss vom 04. September 2001, NZA-RR 2002, 104; LAG Hamburg, Beschluss vom 08. November 2001, NZA-RR 2002, 551; a. A. Kliemt, NZA 2001, 63, 68).

  • LAG Berlin, 04.09.2001 - 17 Ta 6121/01

    Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG - Streitwert

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2007 - 1 Ta 242/07
    Begehrt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber gemäß § 8 TzBfG Verringerung der Arbeitszeit, so ist dies im Hinblick auf die Wertfestsetzung vergleichbar mit der Konstellation, in der ein Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Änderungskündigung unter Vorbehalt im Sinne von § 2 KSchG annimmt (ebenso LAG Hamburg, Beschluss vom 08. November 2001, NZA-RR 2002, 551; LAG Berlin, Beschluss vom 04. September 2001, NZA-RR 2002, 104; Hessisches LAG, Beschluss vom 28. November 2001, NZA-RR 2002, 327; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 14. Dezember 2001, NZA-RR 2002, 550; Arbeitsrechtslexikon/Schwab : Streitwert/Gegenstandswert, II. 2.).

    Nimmt der Arbeitnehmer eine Änderungskündigung unter Vorbehalt an und zielt die Änderungskündigung auf eine Reduzierung der Vergütung ab, so ist in entsprechender Anwendung der Regelungen in § 42 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 GKG bei der Bestimmung des Gegenstandswerts grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag der monatlichen Vergütungsdifferenz auszugehen, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu Bestandsschutzstreitigkeiten jedoch höchstens vom Vierteljahresverdienst des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (BAG, Beschluss vom 23. März 1989 - 7 AZR 527/85 (B), DB 1989, 1880 zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 1 Ta 179/07; Beschluss vom 15. November 2005 - 9 Ta 257/05; Hessisches LAG, Beschluss vom 28. November 2001, NZA-RR 2002, 327; LAG Berlin, Beschluss vom 04. September 2001, NZA-RR 2002, 104; LAG Hamburg, Beschluss vom 08. November 2001, NZA-RR 2002, 551; a. A. Kliemt, NZA 2001, 63, 68).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.07.2007 - 1 Ta 179/07

    Gegenstandswert - Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2007 - 1 Ta 242/07
    Nimmt der Arbeitnehmer eine Änderungskündigung unter Vorbehalt an und zielt die Änderungskündigung auf eine Reduzierung der Vergütung ab, so ist in entsprechender Anwendung der Regelungen in § 42 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 GKG bei der Bestimmung des Gegenstandswerts grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag der monatlichen Vergütungsdifferenz auszugehen, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu Bestandsschutzstreitigkeiten jedoch höchstens vom Vierteljahresverdienst des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (BAG, Beschluss vom 23. März 1989 - 7 AZR 527/85 (B), DB 1989, 1880 zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 1 Ta 179/07; Beschluss vom 15. November 2005 - 9 Ta 257/05; Hessisches LAG, Beschluss vom 28. November 2001, NZA-RR 2002, 327; LAG Berlin, Beschluss vom 04. September 2001, NZA-RR 2002, 104; LAG Hamburg, Beschluss vom 08. November 2001, NZA-RR 2002, 551; a. A. Kliemt, NZA 2001, 63, 68).

    Wird das Änderungsangebot vom Arbeitnehmer unter Vorbehalt angenommen, ist von dieser Obergrenze des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG grundsätzlich noch einmal ein Abschlag in Höhe von 50 % vorzunehmen, weil dann nicht die Existenz des Arbeitsverhältnisses in Streit steht, sondern lediglich einzelne Arbeitsbedingungen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 1 Ta 179/07).

  • LAG Niedersachsen, 14.12.2001 - 17 Ta 396/01

    Festsetzung des Gegenstandswerts

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2007 - 1 Ta 242/07
    Begehrt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber gemäß § 8 TzBfG Verringerung der Arbeitszeit, so ist dies im Hinblick auf die Wertfestsetzung vergleichbar mit der Konstellation, in der ein Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Änderungskündigung unter Vorbehalt im Sinne von § 2 KSchG annimmt (ebenso LAG Hamburg, Beschluss vom 08. November 2001, NZA-RR 2002, 551; LAG Berlin, Beschluss vom 04. September 2001, NZA-RR 2002, 104; Hessisches LAG, Beschluss vom 28. November 2001, NZA-RR 2002, 327; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 14. Dezember 2001, NZA-RR 2002, 550; Arbeitsrechtslexikon/Schwab : Streitwert/Gegenstandswert, II. 2.).

    Die Klage auf Verringerung der Arbeitszeit stellt sozusagen das Gegenteil einer Klage dar, mit der sich der Arbeitnehmer gegen die Veränderung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit durch eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Änderungskündigung wehrt (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 14. Dezember 2001, NZA-RR 2002, 550).

  • BAG, 23.03.1989 - 7 AZR 527/85

    Streitwert: Änderungskündigung - Gebührenstreitwert - Rechtsgrundlage

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2007 - 1 Ta 242/07
    Nimmt der Arbeitnehmer eine Änderungskündigung unter Vorbehalt an und zielt die Änderungskündigung auf eine Reduzierung der Vergütung ab, so ist in entsprechender Anwendung der Regelungen in § 42 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 GKG bei der Bestimmung des Gegenstandswerts grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag der monatlichen Vergütungsdifferenz auszugehen, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu Bestandsschutzstreitigkeiten jedoch höchstens vom Vierteljahresverdienst des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (BAG, Beschluss vom 23. März 1989 - 7 AZR 527/85 (B), DB 1989, 1880 zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 1 Ta 179/07; Beschluss vom 15. November 2005 - 9 Ta 257/05; Hessisches LAG, Beschluss vom 28. November 2001, NZA-RR 2002, 327; LAG Berlin, Beschluss vom 04. September 2001, NZA-RR 2002, 104; LAG Hamburg, Beschluss vom 08. November 2001, NZA-RR 2002, 551; a. A. Kliemt, NZA 2001, 63, 68).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.05.2005 - 7 Ta 71/05

    Streitwert für Verlangen nach Arbeitszeitverringerung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2007 - 1 Ta 242/07
    Sofern das LAG Rheinland-Pfalz dies in der Vergangenheit anders beurteilt hat (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Mai 2005 - 7 Ta 71/05), hält die nunmehr für Streitwert- und Gegenstandswertbeschwerden ausschließlich zuständige 1. Kammer daran nicht fest.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.11.2005 - 9 Ta 257/05

    Gegenstandswert und Arbeitszeitreduzierung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2007 - 1 Ta 242/07
    Nimmt der Arbeitnehmer eine Änderungskündigung unter Vorbehalt an und zielt die Änderungskündigung auf eine Reduzierung der Vergütung ab, so ist in entsprechender Anwendung der Regelungen in § 42 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 GKG bei der Bestimmung des Gegenstandswerts grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag der monatlichen Vergütungsdifferenz auszugehen, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu Bestandsschutzstreitigkeiten jedoch höchstens vom Vierteljahresverdienst des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (BAG, Beschluss vom 23. März 1989 - 7 AZR 527/85 (B), DB 1989, 1880 zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 1 Ta 179/07; Beschluss vom 15. November 2005 - 9 Ta 257/05; Hessisches LAG, Beschluss vom 28. November 2001, NZA-RR 2002, 327; LAG Berlin, Beschluss vom 04. September 2001, NZA-RR 2002, 104; LAG Hamburg, Beschluss vom 08. November 2001, NZA-RR 2002, 551; a. A. Kliemt, NZA 2001, 63, 68).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.04.2008 - 1 Ta 60/08

    Gegenstandswert bei mehreren Kündigungsschutzanträgen nebst Anträgen auf

    Dabei hat es für das Verfahren bis zum 10.01.2008 für den Kündigungsschutzantrag drei Bruttomonatsgehälter zu je 1.000,00 EUR sowie für den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit unter Verweis auf die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 26.10.2007 - 1 Ta 242/07 - eineinhalb Bruttomonatsgehälter veranschlagt.

    Die Notwendigkeit einer solchen "Deckelung" rechtfertigt sich aus dem sozialen Schutzzweck des § 42 Abs. 4 GKG (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.10.2007 - 1 Ta 242/07).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.04.2008 - 1 Ta 75/08

    Gegenstandswert - Vergleichsmehrwert im Kündigungsschutzverfahren bei

    Dieser Wert ist jedoch in entsprechender Anwendung der Regelung des § 42 Abs. 4 Satz 1 und 2 GKG zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu Bestandsschutzstreitigkeiten auf drei Bruttomonatsgehälter zu begrenzen, in Fällen, in denen es - wie hier - lediglich um eine Änderung der Arbeitsbedingungen geht, ohne dass dabei das Arbeitsverhältnis in seinem Bestand angegriffen würde, erfolgt sogar eine "Deckelung" auf 1, 5 Bruttomonatsgehälter (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.10.2007 - 1 Ta 242/07).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.04.2008 - 1 Ta 75/08

    Gegenstandswert - Vergleichsmehrwert im Kündigungsschutzverfahren bei

    Dieser Wert ist jedoch in entsprechender Anwendung der Regelung des § 42 Abs. 4 Satz 1 und 2 GKG zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu Bestandsschutzstreitigkeiten auf drei Bruttomonatsgehälter zu begrenzen, in Fällen, in denen es - wie hier - lediglich um eine Änderung der Arbeitsbedingungen geht, ohne dass dabei das Arbeitsverhältnis in seinem Bestand angegriffen würde, erfolgt sogar eine "Deckelung" auf 1, 5 Bruttomonatsgehälter (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.10.2007 - 1 Ta 242/07).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.03.2011 - 1 Ta 27/11

    Festsetzung des Gegenstandswertes - Klage auf Verringerung der Arbeitszeit

    Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, dass die Begehr eines Arbeitnehmers auf Verringerung seiner Arbeitszeit wertmäßig mit der Konstellation vergleichbar ist, in der ein Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Änderungskündigung unter Vorbehalt im Sinne von § 2 KSchG annimmt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26.10.2007 - 1 Ta 242/07; LAG Hamburg, Beschl. v. 08.11.2001, NZA-RR 2002, 551; LAG Berlin, Beschl. v. 04.09.2001, NZA-RR 2002, 104; LAG Hessen, Beschl. v. 28.11.2001, NZA-RR 2002, 327; LAG Niedersachen, Beschl. v. 14.12.2001, NZA-RR 2002, 550).
  • ArbG Kaiserslautern, 11.09.2008 - 7 Ca 771/08
    Sodann war der geringere Betrag festzusetzen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2007, 1 Ta 242/07).
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