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   LAG Schleswig-Holstein, 25.05.2005 - 1 Ta 93/05   

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https://dejure.org/2005,10773
LAG Schleswig-Holstein, 25.05.2005 - 1 Ta 93/05 (https://dejure.org/2005,10773)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25.05.2005 - 1 Ta 93/05 (https://dejure.org/2005,10773)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25. Mai 2005 - 1 Ta 93/05 (https://dejure.org/2005,10773)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • LAG Schleswig-Holstein PDF

    Prozesskostenhilfe, Abfindung, Vermögen , Anrechenbarkeit

  • IWW

    ZPO § 115 Abs. 2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes bei der Berechnung des Prozesskostenhilfeanspruchs

  • Judicialis

    ZPO § 115 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 115 Abs. 2
    Anrechnung von Abfindungen für Verlust des Arbeitsplatzes bei Prozesskostenhilfe - nachträgliche Änderung bei insolvenzbedingter Undurchsetzbarkeit des Abfindungsanspruchs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)

  • LAG Schleswig-Holstein, 10.04.2006 - 2 Ta 69/06

    Prozesskostenhilfe, Nachzahlung, Anordnung, Vergleich, Abfindung, Anrechnung

    Der Kostenbeitrag von 10% der Abfindungssumme kann ausnahmsweise dann reduziert oder ganz fallen gelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Abfindung zur Behebung einer aktuellen Notlage gebraucht wird (BAG Beschluss vom 22.3.2003 - 2 AZB 23/03 - LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 22.4.2005 -1 Ta 15/05 - LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 25.5.2005 - 1 Ta 93/05 - ).
  • LAG Schleswig-Holstein, 04.01.2006 - 2 Ta 268/05

    Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussicht, Entscheidungsreife, Zeitpunkt, Vermögen,

    Dieser Kostenbeitrag von 10% der Abfindungssumme kann ausnahmsweise dann reduziert oder ganz fallen gelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Abfindung zur Behebung einer aktuellen Notlage gebraucht wird (BAG Beschluss vom 22.3.2003 - 2 AZB 23/03 - LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 22.4.2005 - 1 Ta 15/05 - LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 25.5.2005 - 1 Ta 93/05 -).
  • LAG Schleswig-Holstein, 16.02.2006 - 2 Ta 6/06

    Prozesskostenhilfe, Abfindung, Vermögen, Anrechnung, Freibetrag

    Der Kostenbeitrag von 10% der Abfindungssumme kann ausnahmsweise dann reduziert oder ganz fallen gelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Abfindung zur Behebung einer aktuellen Notlage gebraucht wird (BAG Beschluss vom 22.3.2003 - 2 AZB 23/03 - LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 22.4.2005 - 1 Ta 15/05 - LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 25.5.2005 - 1 Ta 93/05 - ).
  • LAG Schleswig-Holstein, 04.04.2006 - 2 Ta 60/06

    Prozesskostenhilfe, Nachzahlung, Anordnung, Vergleich, Abfindung, Anrechnung

    Der Kostenbeitrag von 10% der Abfindungssumme kann ausnahmsweise dann reduziert oder ganz fallen gelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Abfindung zur Behebung einer aktuellen Notlage gebraucht wird (BAG Beschluss vom 22.3.2003 - 2 AZB 23/03 - LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 22.4.2005 -1 Ta 15/05 - LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 25.5.2005 - 1 Ta 93/05 - ).
  • LAG Schleswig-Holstein, 04.04.2006 - 2 Ta 18/06

    Prozesskostenhilfe, Nachzahlung, Anordnung, Vergleich, Abfindung, Anrechnung

    Der Kostenbeitrag von 10% der Abfindungssumme kann ausnahmsweise dann reduziert oder ganz fallen gelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Abfindung zur Behebung einer aktuellen Notlage gebraucht wird (BAG Beschluss vom 22.3.2003 - 2 AZB 23/03 - LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 22.4.2005 -1 Ta 15/05 - LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 25.5.2005 - 1 Ta 93/05 - ).
  • LAG Schleswig-Holstein, 08.05.2014 - 6 Ta 41/14

    Prozesskostenhilfe, Versagung, Abfindung, Vermögen (einzusetzendes),

    Während das Bundesarbeitsgericht (a. a. O.) davon ausgeht, dass Abfindungen nach Abzug der Schonbeträge einzusetzen sind, gingen einzelne Kammern des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein in der Vergangenheit davon aus, dass nach Abzug des Schonbetrages nach § 90 Abs. 1 SGB XII in der Regel (nur) 10 % des Abfindungsbetrags einzusetzen sind (Beschlüsse vom 28.04.2005 - 2 Ta 92/05 - 25.05.2005 - 1 Ta 93/05 -; 10.04.2006 - 2 Ta 69/06 - ).
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