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OLG Celle, 26.08.2002 - 1 U 15/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 1357 Abs. 1 BGB
Behandlungsvertrag; Mitverpflichtung des Ehegatten; Vertretung des Ehegatten beim Vertragsabschluß; Bindungswirkung on Krankenhausverträgen - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Behandlungsvertrag; Mitverpflichtung des Ehegatten; Vertretung des Ehegatten beim Vertragsabschluß; Bindungswirkung on Krankenhausverträgen
- Judicialis
BGB § 1357 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1357 Abs. 1
Vertragsrecht; Dienstvertrag - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hannover, 30.01.2002 - 11 O 4820/01
- OLG Celle, 26.08.2002 - 1 U 15/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Bremen, 25.10.1971 - 4 U 84/71
Auszug aus OLG Celle, 26.08.2002 - 1 U 15/02
Wie der BGH (NJW 1972, S. 910) entschieden hat, ist eine medizinisch gebotene ärztliche Behandlung ohne Inanspruchnahme von Sonderleistungen unabhängig von den sonstigen bei der Anwendung des § 1357 BGB zu beachtenden einschränkenden Kriterien grundsätzlich eine Maßnahme zur angemessenen Deckung des Bedarfs der Familie. - BGH, 13.02.1985 - IVb ZR 72/83
Arztbehandlungsvertrag und Schlüsselgewalt
Auszug aus OLG Celle, 26.08.2002 - 1 U 15/02
Folglich ist davon auszugehen, dass § 1357 BGB nicht nur die Mitverpflichtung und Berechtigung des nicht handelnden Ehegatten aus solchen Verträgen beinhaltet, die der andere Ehegatte im eigenen Namen abgeschlossen hat, sondern auch ein gesetzliches Vertretungsrecht enthält, im Anwendungsbereich von § 1357 BGB Verträge im Namen des jeweils anderen Ehegatten abschließen zu können (in diesem Sinne auch BGH JZ 1985, 680; Käppler AcP 179 (1979), S. 244, 276). - BGH, 27.11.1991 - XII ZR 226/90
Angemessenen Deckung des Lebensbedarfs bei unaufschiebbarer ärztlicher Behandlung …
Auszug aus OLG Celle, 26.08.2002 - 1 U 15/02
Zwar ist richtig, dass der BGH aus dem unterhaltsrechtlichen Gepräge von § 1357 BGB abgeleitet hat, dass eine Mitverpflichtung selbst bei medizinisch indizierten unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen nicht gegeben sei, wenn die hierdurch verursachten Kosten die finanzielle Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen mitverpflichteten Ehegatten überschreiten; die finanzielle Leistungsfähigkeit des mitverpflichteten Ehegatten gehöre zu den Umständen im Sinne von § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB (BGH NJW 92, 909, 910).