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   OLG Koblenz, 23.09.2009 - 1 U 349/09   

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https://dejure.org/2009,7899
OLG Koblenz, 23.09.2009 - 1 U 349/09 (https://dejure.org/2009,7899)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.09.2009 - 1 U 349/09 (https://dejure.org/2009,7899)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23. September 2009 - 1 U 349/09 (https://dejure.org/2009,7899)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Weiterleitung der Daten von Dauer-Spielaufträgen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der Internetvermittlung von Glücksspielen; Beendigung eines Vertrages über die Vermittlung der Teilnahme am Zahlenlotto

  • Judicialis

    ZPO § 313 a Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 540 Abs. 2; ; ZPO § 926 Abs. 1; ; BGB § 134; ; GlüStV § 1; ; GlüStV § 4 Abs. 4

  • kanzlei.biz

    Internetverbot greift bei Internet-Lottovermittlung nicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GlüStV § 4 Abs. 4
    Begriff der Internetvermittlung von Glücksspielen; Beendigung eines Vertrages über die Vermittlung der Teilnahme am Zahlenlotto

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Verpflichtung von Lotto Rheinland-Pfalz zur Annahme von Online-Lottoscheinen der Tipp24 AG und anderer Vermittler

  • 123recht.net (Pressemeldung, 1.10.2009)

    Teilsieg für Anbieter von Lotto per Internet // Gericht erlaubt Vermittlung älterer Dauerspielscheine

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Koblenz, 20.01.2009 - 1 W 6/09

    Öffentliches Glücksspiel: Entbehrlichkeit der Durchführung eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 23.09.2009 - 1 U 349/09
    Es bestehen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20. Januar 2009 - 1 W 6/09 - dargelegt hat, erhebliche Bedenken, ob diese innerstaatliche Regelung mit Art. 49 EG-Vertrag vereinbar ist.
  • OLG Koblenz, 16.02.2011 - 1 U 740/10

    Ausschließliche Zuständigkeit: Abgabe eines Rechtsstreits an den Kartellsenat

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 26. August 2009 - 1 U 349/09 - dargelegt, weshalb aus seiner Sicht kein außerordentlicher Kündigungsgrund vorgelegen hat (S. 4 UA).
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