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   OLG München, 28.06.2013 - 1 U 4539/12   

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https://dejure.org/2013,15034
OLG München, 28.06.2013 - 1 U 4539/12 (https://dejure.org/2013,15034)
OLG München, Entscheidung vom 28.06.2013 - 1 U 4539/12 (https://dejure.org/2013,15034)
OLG München, Entscheidung vom 28. Juni 2013 - 1 U 4539/12 (https://dejure.org/2013,15034)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers bei winterlicher Witterung; Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Hausmeisterservice

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1
    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers bei winterlicher Witterung; Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Hausmeisterservice

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verwalter kann für Verletzung eines Passanten durch einen herabfallenden Eisbrocken haften

  • der-rechtsberater.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Wer haftet für Schäden durch herabfallende Dachlawinen bzw. Eiszapfen?

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Passau - 4 O 529/10
  • OLG München, 28.06.2013 - 1 U 4539/12
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 08.09.2004 - 2Z BR 144/04

    Verkehrssicherungspflicht des Verwalters einer Eigentumswohnanlage

    Auszug aus OLG München, 28.06.2013 - 1 U 4539/12
    Die Verpflichtung alles zu tun, was für eine ordnungsgemäße Verwaltung notwendig ist, umfasst auch die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten (vgl. BayObLG NJW-RR 2005, 100).

    Es ist allgemein anerkannt, dass ein Verkehrssicherungspflichtiger seine Verkehrssicherungspflichten auf einen Dritten übertragen kann und ihn dann lediglich die Pflichtüberwachung des Dritten trifft, wobei der Verkehrssicherungspflichtige allgemein darauf vertrauen kann, dass der Dritte den ihm übertragenen Verpflichtungen auch nachkommt, solange keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, die dieses Vertrauen erschüttern (vgl. BayObLG NJW-RR 2005, 100).

  • BGH, 11.07.2012 - VIII ZR 323/11

    Rechtsanwaltsgebühren: Voraussetzungen für die Erhöhung der Geschäftsgebühr über

    Auszug aus OLG München, 28.06.2013 - 1 U 4539/12
    Die Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1, 3 hinaus ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerichtlich überprüfbar, da die Toleranzrechtsprechung (Überschreitung von 20%) insoweit keine Anwendung findet (BGH NZV 2012, 538).
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 322/04

    Umfang der Rechtskraft eines ein Schmerzensgeld zusprechenden, einen

    Auszug aus OLG München, 28.06.2013 - 1 U 4539/12
    Sofern weitere Schmerzensgeldgeldbeträge in Zukunft geltend gemacht werden, ist zu klären, ob die Verletzungsfolgen bei der Bemessung des zuerkannten Schmerzensgeldes unberücksichtigt geblieben sind oder nicht (vgl. BGH NJW-RR 2006, 712 ).
  • OLG Celle, 28.10.1987 - 9 U 227/86
    Auszug aus OLG München, 28.06.2013 - 1 U 4539/12
    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 28.10.1987 (NJW-RR 1988, 663) zugrundeliegenden Sachverhalt.
  • LG Osnabrück, 20.03.2017 - 4 S 86/17

    Verletzung Verkehrssicherungspflicht - abgehende Schnee- und Eislawinen

    Es ist allgemein anerkannt, dass ein Verkehrssicherungspflichtiger seine Verkehrssicherungspflichten auf einen Dritten übertragen kann und ihm dann lediglich die Pflichtüberwachung des Dritten trifft, wobei der Verkehrssicherungspflichtige allgemein darauf vertrauen kann, dass der Dritte den ihm übertragenen Verpflichtungen auch nachkommt, solange keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, die dieses Vertrauen erschüttern (OLG München, Urt. v. 28.06.2013, Az. 1 U 4539/12; OLG Frankfurt, Urt.v. 26.11.2003, Az.: 21 U 38/03).

    Eine Kontrolle der Sicherheit des Objekts durch den Beklagten bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst, war nicht zu verlangen, da es gerade Sinn und Zweck des Verwaltungsvertrages ist, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft von diesen Pflichten entbunden wird, d.h. keine eigenen Mitarbeiter für die Verwaltung des Hauses einstellen muss oder selbst Dritte mit der Überwachung und Kontrolle des baulichen Zustandes des Hauses beauftragen muss (vgl. OLG München, Urt.v. 28.06.2013, Az.: 1 U 4539/12).

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