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KG, 15.05.2007 - 1 VA 6/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verweigerung der Annahme eines in fremder Sprache zugestellten Schriftstücks; Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Justizverwaltungsaktes; Förmliche Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Haager Übereinkommen ...
- Judicialis
EGGVG § 23 Abs. 1; ; HZÜ Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EGGVG § 23 Abs. 1; HZÜ Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a
Deutsche Sprache als Erfordernis für die förmliche Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nach dem Haager Übereinkommen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.06.1983 - RiZ(R) 2/83
Richterliche Unabhängigkeit bei Rechtshilfeersuchen an ausländische Gerichte
Auszug aus KG, 15.05.2007 - 1 VA 6/07
Das zeigt auch die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO), welche als eine vom Bund und den Ländern erlassene Verwaltungsvorschrift für die Abwicklung des Rechtshilfeverkehrs bindend ist (BGH, NJW 1983, 2769). - OLG Nürnberg, 15.02.2005 - 4 VA 72/05
Auszug aus KG, 15.05.2007 - 1 VA 6/07
Die Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke soll den Empfänger in die Lage versetzen, das Ziel des zugestellten Schriftstücks zu erkennen und sachgerecht zu reagieren (OLG Nürnberg, IPrax 2006, 38). - OLG Hamm, 01.09.1983 - 7 VAs 17/83
Auszug aus KG, 15.05.2007 - 1 VA 6/07
Obwohl auch der Realakt auf eine ihm zu Grunde liegende Entscheidung der zuständigen Behörde schließen lässt, setzt er die Frist nach § 26 EGGVG nicht in Lauf ( OLG Hamm, MDR 1984, 165;… Baumbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 26 EGGVG, Rn. 2;… Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 26 EGGVG, Rn. 3).
- OLG Frankfurt, 03.12.2009 - 20 VA 12/09
Internationaler Rechtshilfeverkehr: Einordnung einer in Deutschland …
Der Senat geht auch davon aus, dass die Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG gewahrt ist, zumal die Verfügung der Antragstellerin gegenüber weder bekannt gegeben noch gar zugestellt worden ist (vgl. Senat IPRax 2009, 71; KG KGR 2008, 258).