Einführungsgesetz GVG
| 3. Abschnitt - Anfechtung von Justizverwaltungsakten (§§ 23 - 30a) |
(1) Über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Das gleiche gilt für Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen der Vollzugsbehörden im Vollzug der Untersuchungshaft sowie derjenigen Freiheitsstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, die außerhalb des Justizvollzuges vollzogen werden.
(2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verpflichtung der Justiz- oder Vollzugsbehörde zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden.
(3) Soweit die ordentlichen Gerichte bereits auf Grund anderer Vorschriften angerufen werden können, behält es hierbei sein Bewenden.
Rechtsprechung zu § 23 EGGVG
- 57 Entscheidungen zu § 23 EGGVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 4 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 23 EGGVG im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Kanther-Akten, 12.1.01 (NJW 2001, 1077)
§ 23 EGGVG, Aktenherausgabeverlangen eines Bundestags-Untersuchungsausschusses gegenüber einem Land (Art. 44 III GG) erfolgt im Rahmen der Strafrechtspflege, wenn ein Ermittlungsverfahren läuft: Ablehnung ist Justizverwaltungsakt;
§§ 40, 50 Nr. 1 VwGO
- VG Hannover, Auflösung Kurdendemonstration, 1.3.99 (NVwZ-RR 1999, 578)
§ 40 VwGO, § 23 EGGVG, "doppelfunktionale Maßnahmen";
polizeiliche Gefahrenabwehr, §§ 163b I, 163c I 1 StPO, kein Festhalten zum Zwecke der Feststellung, ob der Betroffene gesucht wird
- BGH, Durchsuchung - Gefahr im Verzug, 7.12.98 (NJW 1999, 730)
§ 98 II 2 StPO gewährt - in erweiternder Auslegung - auch Rechtsschutz gegen die Art und Weise des Vollzugs der nicht richterlich angeordneten Durchsuchung gem. § 105 I 1 StPO (kein Fall des §§ 23 ff EGGVG - abweichend von der bisherigen Rechtsprechung)
- BGH, vorläufige Festnahme für drei Stunden, 5.8.98 (BGHSt 44, 171)
§ 127 II StPO, Rechtsschutz nach § 98 II 2 StPO analog (nicht nach §§ 23 ff EGGVG) gegen erledigte nichtrichterlich angeordnete Festnahme durch die Polizei;
§ 121 II GVG, kein Vorlageverfahren, wenn die früheren abweichenden Entscheidungen durch die Rechtsprechung des BVerfG überholt sind (vgl. § 31 BVerfGG)
- BGH, geheimgehaltener V-Mann, 24.6.98 (NJW 1998, 3577)
§ 40 VwGO, § 23 EGGVG, Anfechtung einer Sperrerklärung nach § 96 StPO nur im Verwaltungsrechtsweg, da es sich im Schwerpunkt um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr handelt
- OVG Rheinland-Pfalz, Erkennungsdienstliche Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft, 12.10.93 (NJW 1994, 2108)
§ 23 EGGVG
- BVerwG, Kriminalakten, 20.2.90 (NJW 1990, 2765)
§ 23 EGGVG;
Art. 2 I GG, informationelle Selbstbestimmung
- BVerwG, Fleischbeschauer, 14.4.88 (NJW 1989, 412)
Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft (vgl. Nr. 23 RiStBV), § 23 EGGVG, "Justizverwaltungsakt", weite Auslegung, "spezifisch justizmäßige Maßnahmen"
- BVerwG, Kriminalpolizeiliche Handakte II, 27.4.84 (BVerwGE 69, 192)
Sperrerklärung, § 96 StPO, (nicht) § 23 EGGVG
- BFH, Auskunftsersuchen an die Bank, 20.4.83 (BFHE 138, 164)
Steuerfahndung, § 23 EGGVG, sachnäheres Gericht, funktionelles Verständnis
- BVerwG, Fingerabdruckabnahme bei Kaffeefahrten-Betrüger, 19.10.82 (BVerwGE 66, 192)
§ 81b Alt. 2 StPO, Anfechtbarkeit nach §§ 40, 42 VwGO, nicht nach § 23 EGGVG;
"Beschuldigter", Strafverfahren muß bei Ergehen der Anordnung, aber nicht mehr bei ihrer Durchführung anhängig sein;
Bewährungsstrafe (§ 56 I 1 StGB) im Anlaßstrafverfahren steht der Anfertigung und Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht entgegen;
Art. 74 I Nr. 1 GG, Gesetzgebungskompetenz des Bundes für § 81b Alt. 2 StPO bejaht, weil sächliche Hilfsmittel für die Arbeit der Polizei nach § 163 StPO
Literatur im Internet zu § 23 EGGVG
- § 23 EGGVG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3
- Hinterlegungsgesetz (HintG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 5 (Überprüfung von Entscheidungen)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 49a (Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen)
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
- Rechtsbehelfe
- § 102 (Antrag auf gerichtliche Entscheidung)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Vorverfahren
- Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 62 (Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde) (zu §§ 23 ff)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 98 II 2 (zu § 23 III)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 40 I 1
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 111
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