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   OLG Hamm, 28.07.2015 - III-1 Vollz (Ws) 260/15   

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https://dejure.org/2015,23019
OLG Hamm, 28.07.2015 - III-1 Vollz (Ws) 260/15 (https://dejure.org/2015,23019)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.07.2015 - III-1 Vollz (Ws) 260/15 (https://dejure.org/2015,23019)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Juli 2015 - III-1 Vollz (Ws) 260/15 (https://dejure.org/2015,23019)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Selbstversorgung im Maßregelvollzug

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Recht der in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten auf Selbstversorgung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Recht auf eigene Selbstversorgung im Maßregelvollzug

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Psychisch kranke Straftäter dürfen allein kochen und essen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Untergebrachter im Maßregelvollzug hat Recht auf Selbstversorgung - Zwingende Verpflichtung zum Anschluss an bereits bestehende "Selbstversorgergruppe" besteht nicht

Verfahrensgang

  • LG Bochum - StVK 71/14
  • OLG Hamm, 28.07.2015 - III-1 Vollz (Ws) 260/15

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 96
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Hamm, 28.07.2015 - 1 Vollz (Ws) 260/15
    Der Gesetzgeber ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 u.a.) dazu bewogen worden, den Vollzug der Sicherungsverwahrung so zu gestalten, dass die Belastungen für den Untergebrachten möglichst gering gehalten werden (vgl. LT-Drs. 16/1435 S. 53 ff.).
  • KG, 11.12.2015 - 5 Ws 119/15

    Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus: Gestattung einer

    Zwar hat die Strafvollstreckungskammer im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass die Bewilligung von Selbstverpflegung während des Maßregelvollzugs im Ermessen der Anstalt steht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 1 Vollz (Ws) 260/15 - juris Rz.13 ff.; KG, Beschluss vom 29. August 2011 - 2 Ws 326/11 Vollz - juris Rz. 21).

    Aus diesen Regelungen folgt, dass das Ermessen der Anstalt dahin eingeschränkt ist, einem Untergebrachten die Selbstversorgung auf eigene Kosten zu gestatten, sofern nicht therapeutische Gesichtspunkte, der Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit der Anstalt entgegenstehen (vgl. hierzu auch OLG Hamm, Beschlüsse vom 28. Juli 2015 - 1 Vollz (Ws) 260/15 - juris Rz. 14; vom 28. August 2012 - 1 Vollz (Ws) 384/12 - juris Rz. 11).

    Hintergrund ist, dass der in der Unterbringung liegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schwerwiegend ist, weil er ausschließlich präventiv ist und dem Betroffenen ein Sonderopfer abverlangt, weshalb dafür Sorge zu tragen ist, dass über den unabdingbaren Entzug der Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 1 Vollz (Ws) 260/15 - juris Rz. 16 f. m.w.N.).

  • OLG Hamm, 20.10.2015 - 1 Vollz (Ws) 406/15

    Anforderungen an die unverzügliche Weiterleitung der Post des Untergebrachten im

    Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber Maßregelvollzugspatienten, welche mit ihrer Unterbringung ein Sonderopfer erbringen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.07.2015 - III - 1 Vollz (Ws) 260/15 -, juris) schlechter stellen wollte, als Strafgefangene.
  • OLG Hamm, 18.08.2021 - 1 Vollz (Ws) 347/21

    Verpflichtung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten zur Tragung von Kosten der

    Insofern hat der Senat bereits mit Beschluss vom 28. Juli 2015 (Az. III-1 Vollz(Ws) 260/15, veröffentlicht bei juris) darauf hingewiesen, dass die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts, wonach der in der Sicherungsverwahrung liegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht auch deshalb äußerst schwerwiegend ist, weil er ausschließlich präventiven Zwecken dient und dem Betroffenen im Interesse der Allgemeinheit gleichsam ein Sonderopfer auferlegt, weshalb die Sicherungsverwahrung überhaupt nur dann zu rechtfertigen ist, wenn der Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung dem besonderen Charakter des in ihr liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung und dafür Sorge trägt, dass über den unabdingbaren Entzug der "äußeren" Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 101), in gleicher Weise auch für die Unterbringung nach § 63 StGB Geltung beanspruchen.
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