Weitere Entscheidung unten: KG, 25.03.2003

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   KG, 25.03.2003 - 1 W 455/02, 1 W 464/02, 1 W 465/02   

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https://dejure.org/2003,9777
KG, 25.03.2003 - 1 W 455/02, 1 W 464/02, 1 W 465/02 (https://dejure.org/2003,9777)
KG, Entscheidung vom 25.03.2003 - 1 W 455/02, 1 W 464/02, 1 W 465/02 (https://dejure.org/2003,9777)
KG, Entscheidung vom 25. März 2003 - 1 W 455/02, 1 W 464/02, 1 W 465/02 (https://dejure.org/2003,9777)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einklagung von Forderungen der Gesellschaft durch den Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Prozessstandschafter; Vorzunehmende Kostenfestsetzung und Kostenausgleichung nach unterschiedlichen Quoten; Aufteilung der außergerichtlichen Kosten nach ...

  • Judicialis

    ZPO § 104; ; ZPO § 106

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 104; ZPO § 106
    Aufteilung der Kosten durch den selben Anwalt vertretener Streitgenossen bei der Kostenausgleichung nach unterschiedlichen Quoten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Drittwiderklage gegen zweiten Gesellschafter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 28.10.1997 - 1 W 1070/97

    Berechnung der einem von mehreren - gemeinsam durch einen Rechtsanwalt

    Auszug aus KG, 25.03.2003 - 1 W 455/02
    Das gilt nicht nur in Fällen, in denen sich der Maßstab für die Aufteilung aus der unterschiedlichen Streitwertbeteiligung der Streitgenossen ergibt (vgl. KG NJW 72, 2045), sondern auch, wenn sich aus dem Innenverhältnis der Streitgenossen ergibt, dass einer der erstattungsberechtigten Streitgenossen vom anderen von den Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten freizustellen ist (KG NJW-RR 98, 860: Versicherungsnehmer gegenüber Haftpftichtversicherer im Kfz-Haftpflichtprozess), und kommt grundsätzlich auch in Betracht, wenn nach dem Innenverhältnis einer der Streitgenossen nur die aus seiner Beteiligung erwachsenen Mehrkosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat (vgl. KG a. a. O., dort verneint).
  • KG, 26.05.1972 - 1 W 1269/71
    Auszug aus KG, 25.03.2003 - 1 W 455/02
    Das gilt nicht nur in Fällen, in denen sich der Maßstab für die Aufteilung aus der unterschiedlichen Streitwertbeteiligung der Streitgenossen ergibt (vgl. KG NJW 72, 2045), sondern auch, wenn sich aus dem Innenverhältnis der Streitgenossen ergibt, dass einer der erstattungsberechtigten Streitgenossen vom anderen von den Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten freizustellen ist (KG NJW-RR 98, 860: Versicherungsnehmer gegenüber Haftpftichtversicherer im Kfz-Haftpflichtprozess), und kommt grundsätzlich auch in Betracht, wenn nach dem Innenverhältnis einer der Streitgenossen nur die aus seiner Beteiligung erwachsenen Mehrkosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat (vgl. KG a. a. O., dort verneint).
  • KG, 19.12.2000 - 1 W 2682/98

    Höhe des Erstattungsanspruchs obsiegender und gemeinsam von einem Anwalt

    Auszug aus KG, 25.03.2003 - 1 W 455/02
    Der Beklagte zu 2. beruft sich im Grundsatz zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Senats, wonach die - voll oder teilweise obsiegenden - Streitgenossen, die von einem Anwalt vertreten worden sind, nur den im Innenverhältnis auf ihre Person entfallenden Kostenanteil erstattet verlangen können, was der Erstattungsschuldner mit dem gegen die Kostenfestsetzung gegebenen Rechtsmittel geltend machen kann (vgl. KG NJW-RR 01, 1435).
  • KG, 25.03.2003 - 1 W 464/02

    Aufteilung der Kosten durch den selben Anwalt vertretener Streitgenossen bei der

    Geschäftsnummer: 1 W 455/02 1 W 464/02 1 W 465/02.

    Der Kläger und der Drittwiderbeklagte sind der Rechtsmittel gegen die vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 2. Oktober 2002 sowie gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. Oktober 2002 - 1 W 455/02 - verlustig, nachdem sie die sofortigen Beschwerden vom 21. Oktober 2002 zurückgenommen haben.

    Der Kläger hat die Kosten der zurückgenommenen Beschwerde 1 W 455/02 nach einem Wert von 51, 00 Euro zu tragen.

  • KG, 25.03.2003 - 1 W 465/02

    Aufteilung der Kosten durch den selben Anwalt vertretener Streitgenossen bei der

    Geschäftsnummer: 1 W 455/02 1 W 464/02 1 W 465/02.

    Der Kläger und der Drittwiderbeklagte sind der Rechtsmittel gegen die vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 2. Oktober 2002 sowie gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. Oktober 2002 - 1 W 455/02 - verlustig, nachdem sie die sofortigen Beschwerden vom 21. Oktober 2002 zurückgenommen haben.

    Der Kläger hat die Kosten der zurückgenommenen Beschwerde 1 W 455/02 nach einem Wert von 51, 00 Euro zu tragen.

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https://dejure.org/2003,22623
KG, 25.03.2003 - 1 W 465/02 (https://dejure.org/2003,22623)
KG, Entscheidung vom 25.03.2003 - 1 W 465/02 (https://dejure.org/2003,22623)
KG, Entscheidung vom 25. März 2003 - 1 W 465/02 (https://dejure.org/2003,22623)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einklagung von Forderungen der Gesellschaft durch den Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Prozessstandschafter; Vorzunehmende Kostenfestsetzung und Kostenausgleichung nach unterschiedlichen Quoten; Aufteilung der außergerichtlichen Kosten nach ...

  • Judicialis

    ZPO § 104; ; ZPO § 106

  • ibr-online

    Drittwiderklage gegen zweiten Gesellschafter

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 25.03.2003 - 1 W 455/02

    Kostenausgleichung: Klage eines BGB-Gesellschafters als Prozessstandschafter und

    Auszug aus KG, 25.03.2003 - 1 W 465/02
    Geschäftsnummer: 1 W 455/02 1 W 464/02 1 W 465/02.

    Der Kläger und der Drittwiderbeklagte sind der Rechtsmittel gegen die vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 2. Oktober 2002 sowie gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. Oktober 2002 - 1 W 455/02 - verlustig, nachdem sie die sofortigen Beschwerden vom 21. Oktober 2002 zurückgenommen haben.

    Der Kläger hat die Kosten der zurückgenommenen Beschwerde 1 W 455/02 nach einem Wert von 51, 00 Euro zu tragen.

  • KG, 25.03.2003 - 1 W 464/02

    Aufteilung der Kosten durch den selben Anwalt vertretener Streitgenossen bei der

    Auszug aus KG, 25.03.2003 - 1 W 465/02
    Geschäftsnummer: 1 W 455/02 1 W 464/02 1 W 465/02.

    a) den die Kostenausgleichung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. betreffenden Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - 1 W 464/02 -.

  • KG, 28.10.1997 - 1 W 1070/97

    Berechnung der einem von mehreren - gemeinsam durch einen Rechtsanwalt

    Auszug aus KG, 25.03.2003 - 1 W 465/02
    Das gilt nicht nur in Fällen, in denen sich der Maßstab für die Aufteilung aus der unterschiedlichen Streitwertbeteiligung der Streitgenossen ergibt (vgl. KG NJW 72, 2045), sondern auch, wenn sich aus dem Innenverhältnis der Streitgenossen ergibt, dass einer der erstattungsberechtigten Streitgenossen vom anderen von den Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten freizustellen ist (KG NJW-RR 98, 860: Versicherungsnehmer gegenüber Haftpftichtversicherer im Kfz-Haftpflichtprozess), und kommt grundsätzlich auch in Betracht, wenn nach dem Innenverhältnis einer der Streitgenossen nur die aus seiner Beteiligung erwachsenen Mehrkosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat (vgl. KG a. a. O., dort verneint).
  • KG, 26.05.1972 - 1 W 1269/71
    Auszug aus KG, 25.03.2003 - 1 W 465/02
    Das gilt nicht nur in Fällen, in denen sich der Maßstab für die Aufteilung aus der unterschiedlichen Streitwertbeteiligung der Streitgenossen ergibt (vgl. KG NJW 72, 2045), sondern auch, wenn sich aus dem Innenverhältnis der Streitgenossen ergibt, dass einer der erstattungsberechtigten Streitgenossen vom anderen von den Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten freizustellen ist (KG NJW-RR 98, 860: Versicherungsnehmer gegenüber Haftpftichtversicherer im Kfz-Haftpflichtprozess), und kommt grundsätzlich auch in Betracht, wenn nach dem Innenverhältnis einer der Streitgenossen nur die aus seiner Beteiligung erwachsenen Mehrkosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat (vgl. KG a. a. O., dort verneint).
  • KG, 19.12.2000 - 1 W 2682/98

    Höhe des Erstattungsanspruchs obsiegender und gemeinsam von einem Anwalt

    Auszug aus KG, 25.03.2003 - 1 W 465/02
    Der Beklagte zu 2. beruft sich im Grundsatz zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Senats, wonach die - voll oder teilweise obsiegenden - Streitgenossen, die von einem Anwalt vertreten worden sind, nur den im Innenverhältnis auf ihre Person entfallenden Kostenanteil erstattet verlangen können, was der Erstattungsschuldner mit dem gegen die Kostenfestsetzung gegebenen Rechtsmittel geltend machen kann (vgl. KG NJW-RR 01, 1435).
  • KG, 25.03.2003 - 1 W 464/02

    Aufteilung der Kosten durch den selben Anwalt vertretener Streitgenossen bei der

    Geschäftsnummer: 1 W 455/02 1 W 464/02 1 W 465/02.

    b) den die Kostenfestsetzung zu Gunsten des Drittwiderbeklagten betreffenden Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - 1 W 465/02 - werden auf Kosten des Beklagten zu 2. nach einem Wert von 51, 00 Euro zu a) und 1.812,00 Euro zu b) zurückgewiesen.

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