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   KG, 26.01.2010 - 1 W 92/08   

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https://dejure.org/2010,22964
KG, 26.01.2010 - 1 W 92/08 (https://dejure.org/2010,22964)
KG, Entscheidung vom 26.01.2010 - 1 W 92/08 (https://dejure.org/2010,22964)
KG, Entscheidung vom 26. Januar 2010 - 1 W 92/08 (https://dejure.org/2010,22964)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 15 Abs 2 S 1 RVG, § 44 S 1 RVG, Nr 2503 RVG-VV
    Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als verschiedene Angelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die gesonderte Berechnung von Rechtsanwaltsgebühren bei Bewilligung von Beratungshilfe in familienrechtlichen Angelegenheiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abrechnung der Rechtsanwaltstätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe in einer Ehesache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Nr. 2503 VV RVG
    Beratungshilfe für Ehescheidung, Hausrat, Wohnungszuweisung, Umgangsrecht und Sorgerecht stellt drei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten dar.

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 09.02.2009 - 16 Wx 252/08

    Begriff derselben Angelegenheit im Anwaltsgebührenrecht

    Auszug aus KG, 26.01.2010 - 1 W 92/08
    Rechtlich zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich die Vergütung für Beratungshilfe - unabhängig von der Zahl der Berechtigungsscheine - danach richtet, ob eine oder mehrere Angelegenheiten i.S.v. §§ 15 ff. RVG vorliegen (vgl. OLG Köln, FamRZ 2009, 1345; OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 574) und hier für die Bewertung nicht § 16 Nr. 4 RVG (a.F.), sondern die zu § 15 Abs. 2 S.1 RVG entwickelten allgemeinen Grundsätze heranzuziehen sind (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 430).
  • OLG Stuttgart, 04.10.2006 - 8 W 360/06

    Rechtsanwaltskosten: Definition der Angelegenheit für die

    Auszug aus KG, 26.01.2010 - 1 W 92/08
    Rechtlich zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich die Vergütung für Beratungshilfe - unabhängig von der Zahl der Berechtigungsscheine - danach richtet, ob eine oder mehrere Angelegenheiten i.S.v. §§ 15 ff. RVG vorliegen (vgl. OLG Köln, FamRZ 2009, 1345; OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 574) und hier für die Bewertung nicht § 16 Nr. 4 RVG (a.F.), sondern die zu § 15 Abs. 2 S.1 RVG entwickelten allgemeinen Grundsätze heranzuziehen sind (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 430).
  • OLG Düsseldorf, 14.10.2008 - 10 W 85/08

    Zum Begriff der Angelegenheit im Sinn des Beratungshilfegesetzes

    Auszug aus KG, 26.01.2010 - 1 W 92/08
    Rechtlich zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich die Vergütung für Beratungshilfe - unabhängig von der Zahl der Berechtigungsscheine - danach richtet, ob eine oder mehrere Angelegenheiten i.S.v. §§ 15 ff. RVG vorliegen (vgl. OLG Köln, FamRZ 2009, 1345; OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 574) und hier für die Bewertung nicht § 16 Nr. 4 RVG (a.F.), sondern die zu § 15 Abs. 2 S.1 RVG entwickelten allgemeinen Grundsätze heranzuziehen sind (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 430).
  • OLG Brandenburg, 29.09.2009 - 6 W 76/08

    Gebührenrechtlicher Begriff der "Angelegenheit"

    Auszug aus KG, 26.01.2010 - 1 W 92/08
    Die Trennung haben die Eheleute bereits vollzogen; die Ehescheidung folgt ihr nicht zwangsläufig (vgl. OLG Brandenburg, MDR 2009, 1417).
  • OLG Düsseldorf, 16.10.2012 - 3 Wx 189/12

    Nicht nur eine Angelegenheit bei Berechtigungsschein "Trennung und alle daraus

    Die Vergütung für eine Beratungshilfe richtet sich danach, ob eine oder mehrere Angelegenheiten im Sinne von §§ 15 ff. RVG, 2 Abs. 2 BerHG vorliegen und welche Grundsätze - entweder § 16 Nr. 4 RVG oder die zu § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG entwickelten allgemeinen Grundsätze - für die Bewertung insoweit heranzuziehen sind (KG AGS 2010, 612, 613).
  • OLG Nürnberg, 29.03.2011 - 11 WF 1590/10

    Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als

    25 Eine dritte Meinung differenziert zwischen der Scheidung und den zugehörigen Folgesachen einerseits und Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Trennung andererseits und stellt ansonsten für die Beurteilung des Vorliegens einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn auf den konkreten Lebenssachverhalt ab (vgl. KG RVGreport 2010, 141; Brandenburgisches Oberlandesgericht MDR 2009, 1417; OLG Rostock NJW Spezial 2011, 92).
  • OLG Rostock, 29.11.2010 - 10 WF 124/10

    Gebühren des im Wege der Beratungshilfe beigeordneten Rechtsanwalts für die

    Diese Vorschrift findet jedoch entgegen der Ansicht des Landgerichts keine Anwendung (vgl. KG Berlin RVGreport 2010, 141 - 142; OLG Köln FamRZ 2009, 1345, 1346 li.Sp.; OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1244, 1245 li. Sp.).
  • LG Kleve, 10.04.2017 - 4 T 11/17

    Festsetzung der Vergütung eines Rechtsanwalts für Beratungshilfeleistungen in

    Der Annahme mehrerer Angelegenheiten steht nicht entgegen, dass nur ein Beratungshilfeschein erteilt worden ist (vgl. KG, Beschluss vom 26.01.2010, AZ. 1 W 92/08, Rdn. 2, zitiert nach Juris).
  • LG Kleve, 06.04.2017 - 4 T 534/16
    Der Annahme mehrerer Angelegenheiten steht nicht entgegen, dass nur ein Beratungshilfeschein erteilt worden ist (vgl. KG, Beschluss vom 26.01.2010, AZ. 1 W 92/08, Rdn. 2, zitiert nach Juris).
  • AG Eisleben, 08.09.2011 - 25 II 2401/10

    Beratungshilfe: Verschiedene Angelegenheiten im Bereich des Familienrechts

    Dies kann jedoch nicht auf den Bereich des BerHG übertragen werden, da es auf der Besonderheit des gerichtlichen Verbundverfahrens mit dem Korrektiv des zusammengerechneten Verfahrenswertes beruht, welchen es im Beratungshilfeverfahren aber nicht gibt (so auch die überwiegende Meinung, vgl. etwa: OLG Düsseldorf, Beschl. 14.10.2008, Az. I-10 W 85/08, 10 W 85/08; OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.08.2009, Az. 20 W 197/09; OLG Köln, Beschl. v. 09.02.2009, Az. 16 Wx 252/08; wohl auch KG Berlin, Beschl. v. 26.01.2010, Az. 1 W 92/08; offen gelassen: Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschl. v. 29.09.2009 Az. 6 W 76/08; anders nur OLG Stuttgart Beschluss v. 04.10.2008 W 360/06 - alle zitiert aus juris).
  • LG Marburg, 09.08.2011 - 3 T 134/11

    Die Beratungsgegenstände - "Unterhaltsrecht" und "Umgangsrecht" - stellen im

    Eine dritte Meinung differenziert zwischen der Scheidung und den zugehörigen Folgesachen einerseits und Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Trennung andererseits und stellt ansonsten für die Beurteilung des Vorliegens einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn auf den konkreten Lebenssachverhalt ab (vgl. KG RVGreport 2010, 141; Brandenburgisches Oberlandesgericht MDR 2009, 1417 ; OLG Rostock FamRZ 2011, 834 ; OLG Nürnberg MDR 2011, 759).
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